Unter Versorgungssperre versteht man im deutschen Mietrecht die Einstellung der Versorgung der durch den Mieter genutzten Mieträume mit Heizung, Strom und Wasser durch den Vermieter. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die vertraglich übernommenen Versorgungsleistungen (Belieferung mit Heizenergie, Strom, Wasser) fortzusetzen, wenn der Mieter die Mieträume trotz Beendigung des Mietvertrages weiter nutzt. Eine Einstellung der Versorgungsleistungen ist nicht als verbotene Eigenmacht des Vermieters anzusehen.

Property Value
dbo:abstract
  • Unter Versorgungssperre versteht man im deutschen Mietrecht die Einstellung der Versorgung der durch den Mieter genutzten Mieträume mit Heizung, Strom und Wasser durch den Vermieter. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die vertraglich übernommenen Versorgungsleistungen (Belieferung mit Heizenergie, Strom, Wasser) fortzusetzen, wenn der Mieter die Mieträume trotz Beendigung des Mietvertrages weiter nutzt. Ein Vermieter darf nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen, wenn er nur aufgrund des Mietvertrages zur Erbringung der Versorgungsleistungen verpflichtet war und der Mietvertrag beendet ist. Eine Einstellung der Versorgungsleistungen ist nicht als verbotene Eigenmacht des Vermieters anzusehen. Der Besitzschutz ist auf die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht anwendbar. Der Besitzschutz verschafft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Mietsache. Dem Mieter stehen nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen zu. Werden nur Versorgungsleistungen eingestellt, so liegt noch kein Eingriff von außen vor. Aus den Besitzschutzrechten kann mithin kein Recht auf eine Belieferung mit Versorgungsleistungen abgeleitet werden. Ein Anspruch auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich damit nach Beendigung des Mietvertrages nur im Einzelfall aus Treu und Glauben, insbesondere aus nachvertraglichen Pflichten ergeben. Auch ein Anspruch aus Treu und Glauben ist nicht mehr gegeben, wenn der Vermieter für die Versorgungsleistungen keinen Mietzins und keine Nutzungsentschädigung erhält und ihm durch die weitere Belieferung ein wachsender finanzieller Schaden droht. (de)
  • Unter Versorgungssperre versteht man im deutschen Mietrecht die Einstellung der Versorgung der durch den Mieter genutzten Mieträume mit Heizung, Strom und Wasser durch den Vermieter. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die vertraglich übernommenen Versorgungsleistungen (Belieferung mit Heizenergie, Strom, Wasser) fortzusetzen, wenn der Mieter die Mieträume trotz Beendigung des Mietvertrages weiter nutzt. Ein Vermieter darf nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen, wenn er nur aufgrund des Mietvertrages zur Erbringung der Versorgungsleistungen verpflichtet war und der Mietvertrag beendet ist. Eine Einstellung der Versorgungsleistungen ist nicht als verbotene Eigenmacht des Vermieters anzusehen. Der Besitzschutz ist auf die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht anwendbar. Der Besitzschutz verschafft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Mietsache. Dem Mieter stehen nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen zu. Werden nur Versorgungsleistungen eingestellt, so liegt noch kein Eingriff von außen vor. Aus den Besitzschutzrechten kann mithin kein Recht auf eine Belieferung mit Versorgungsleistungen abgeleitet werden. Ein Anspruch auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich damit nach Beendigung des Mietvertrages nur im Einzelfall aus Treu und Glauben, insbesondere aus nachvertraglichen Pflichten ergeben. Auch ein Anspruch aus Treu und Glauben ist nicht mehr gegeben, wenn der Vermieter für die Versorgungsleistungen keinen Mietzins und keine Nutzungsentschädigung erhält und ihm durch die weitere Belieferung ein wachsender finanzieller Schaden droht. (de)
dbo:wikiPageID
  • 7047607 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 115186059 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Unter Versorgungssperre versteht man im deutschen Mietrecht die Einstellung der Versorgung der durch den Mieter genutzten Mieträume mit Heizung, Strom und Wasser durch den Vermieter. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die vertraglich übernommenen Versorgungsleistungen (Belieferung mit Heizenergie, Strom, Wasser) fortzusetzen, wenn der Mieter die Mieträume trotz Beendigung des Mietvertrages weiter nutzt. Eine Einstellung der Versorgungsleistungen ist nicht als verbotene Eigenmacht des Vermieters anzusehen. (de)
  • Unter Versorgungssperre versteht man im deutschen Mietrecht die Einstellung der Versorgung der durch den Mieter genutzten Mieträume mit Heizung, Strom und Wasser durch den Vermieter. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die vertraglich übernommenen Versorgungsleistungen (Belieferung mit Heizenergie, Strom, Wasser) fortzusetzen, wenn der Mieter die Mieträume trotz Beendigung des Mietvertrages weiter nutzt. Eine Einstellung der Versorgungsleistungen ist nicht als verbotene Eigenmacht des Vermieters anzusehen. (de)
rdfs:label
  • Versorgungssperre (de)
  • Versorgungssperre (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is foaf:primaryTopic of