"Unter Versorgungssperre versteht man im deutschen Mietrecht die Einstellung der Versorgung der durch den Mieter genutzten Mietr\u00E4ume mit Heizung, Strom und Wasser durch den Vermieter. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverh\u00E4ltnisses grunds\u00E4tzlich nicht mehr verpflichtet, die vertraglich \u00FCbernommenen Versorgungsleistungen (Belieferung mit Heizenergie, Strom, Wasser) fortzusetzen, wenn der Mieter die Mietr\u00E4ume trotz Beendigung des Mietvertrages weiter nutzt. Eine Einstellung der Versorgungsleistungen ist nicht als verbotene Eigenmacht des Vermieters anzusehen."@de . . . . . . "7047607"^^ . "Unter Versorgungssperre versteht man im deutschen Mietrecht die Einstellung der Versorgung der durch den Mieter genutzten Mietr\u00E4ume mit Heizung, Strom und Wasser durch den Vermieter. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverh\u00E4ltnisses grunds\u00E4tzlich nicht mehr verpflichtet, die vertraglich \u00FCbernommenen Versorgungsleistungen (Belieferung mit Heizenergie, Strom, Wasser) fortzusetzen, wenn der Mieter die Mietr\u00E4ume trotz Beendigung des Mietvertrages weiter nutzt. Ein Vermieter darf nach Beendigung des Mietverh\u00E4ltnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen, wenn er nur aufgrund des Mietvertrages zur Erbringung der Versorgungsleistungen verpflichtet war und der Mietvertrag beendet ist. Eine Einstellung der Versorgungsleistungen ist nicht als verbotene Eigenmacht des Vermieters anzusehen. Der Besitzschutz ist auf die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht anwendbar. Der Besitzschutz verschafft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Mietsache. Dem Mieter stehen nur Abwehranspr\u00FCche gegen Eingriffe von au\u00DFen zu. Werden nur Versorgungsleistungen eingestellt, so liegt noch kein Eingriff von au\u00DFen vor. Aus den Besitzschutzrechten kann mithin kein Recht auf eine Belieferung mit Versorgungsleistungen abgeleitet werden. Ein Anspruch auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich damit nach Beendigung des Mietvertrages nur im Einzelfall aus Treu und Glauben, insbesondere aus nachvertraglichen Pflichten ergeben. Auch ein Anspruch aus Treu und Glauben ist nicht mehr gegeben, wenn der Vermieter f\u00FCr die Versorgungsleistungen keinen Mietzins und keine Nutzungsentsch\u00E4digung erh\u00E4lt und ihm durch die weitere Belieferung ein wachsender finanzieller Schaden droht."@de . . "115186059"^^ . "Versorgungssperre"@de .