Als Quellensteuer wird eine (Ertrags-)Steuer auf Einkünfte bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.Sie ist entweder konzipiert als Vorauszahlung auf die entsprechende Ertragsteuer oder aber als Abgeltungsteuer ausgestaltet. Beispiele:

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  • Als Quellensteuer wird eine (Ertrags-)Steuer auf Einkünfte bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.Sie ist entweder konzipiert als Vorauszahlung auf die entsprechende Ertragsteuer oder aber als Abgeltungsteuer ausgestaltet. Sollte die Quellensteuer als Abgeltungsteuer ausgestaltet worden sein, kann dies zu einer Verfahrensvereinfachung führen, insbesondere wenn sich ausländische Vergütungsgläubiger nicht im Land, in dem die Steuer festzusetzen ist, steuerlich registrieren lassen müssen.Quellensteuern dienen auch zur Sicherstellung der Steuereinnahmen des Staates, da bereits von dem (liquiden) Schuldner der Vergütung, der nun für die Abführung an das Finanzamt haftet, eine Erhebung durchgeführt wird. Beispiele: * Deutschland: Bauabzugsteuer, Lohnsteuer (Deutschland), Kapitalertragsteuer (Deutschland), Zinsabschlagssteuer; siehe auch Quellensteuer (Deutschland) * Österreich: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer * Schweiz: Kapitalertragsteuer, siehe Quellensteuer (Schweiz) * EU sowie einige andere Staaten: Europäische Zinssteuer (EU-Quellensteuer)Normdaten (Sachbegriff): GND: 4201710-5 (de)
  • Als Quellensteuer wird eine (Ertrags-)Steuer auf Einkünfte bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.Sie ist entweder konzipiert als Vorauszahlung auf die entsprechende Ertragsteuer oder aber als Abgeltungsteuer ausgestaltet. Sollte die Quellensteuer als Abgeltungsteuer ausgestaltet worden sein, kann dies zu einer Verfahrensvereinfachung führen, insbesondere wenn sich ausländische Vergütungsgläubiger nicht im Land, in dem die Steuer festzusetzen ist, steuerlich registrieren lassen müssen.Quellensteuern dienen auch zur Sicherstellung der Steuereinnahmen des Staates, da bereits von dem (liquiden) Schuldner der Vergütung, der nun für die Abführung an das Finanzamt haftet, eine Erhebung durchgeführt wird. Beispiele: * Deutschland: Bauabzugsteuer, Lohnsteuer (Deutschland), Kapitalertragsteuer (Deutschland), Zinsabschlagssteuer; siehe auch Quellensteuer (Deutschland) * Österreich: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer * Schweiz: Kapitalertragsteuer, siehe Quellensteuer (Schweiz) * EU sowie einige andere Staaten: Europäische Zinssteuer (EU-Quellensteuer)Normdaten (Sachbegriff): GND: 4201710-5 (de)
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  • Als Quellensteuer wird eine (Ertrags-)Steuer auf Einkünfte bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.Sie ist entweder konzipiert als Vorauszahlung auf die entsprechende Ertragsteuer oder aber als Abgeltungsteuer ausgestaltet. Beispiele: (de)
  • Als Quellensteuer wird eine (Ertrags-)Steuer auf Einkünfte bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.Sie ist entweder konzipiert als Vorauszahlung auf die entsprechende Ertragsteuer oder aber als Abgeltungsteuer ausgestaltet. Beispiele: (de)
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