Die Lex van der Lubbe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933. Das Gesetz wurde eigens nach dem Reichstagsbrand verabschiedet, um den angeklagten mutmaßlichen Täter Marinus van der Lubbe mit der Todesstrafe aburteilen zu können. Dies geschah unter absichtlicher Missachtung jeglicher Rechtsstaatprinzipien, da eine Strafe rückwirkend eingeführt wurde (vgl. nulla poena sine lege; daraus wurde sozusagen „nullum crimen sine poena“, „kein Verbrechen ohne Strafe“).

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  • Die Lex van der Lubbe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933. Das Gesetz wurde eigens nach dem Reichstagsbrand verabschiedet, um den angeklagten mutmaßlichen Täter Marinus van der Lubbe mit der Todesstrafe aburteilen zu können. Dies geschah unter absichtlicher Missachtung jeglicher Rechtsstaatprinzipien, da eine Strafe rückwirkend eingeführt wurde (vgl. nulla poena sine lege; daraus wurde sozusagen „nullum crimen sine poena“, „kein Verbrechen ohne Strafe“). Das Gesetz wurde am 30. Januar 1946 vom Alliierten Kontrollrat durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 außer Kraft gesetzt. (de)
  • Die Lex van der Lubbe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933. Das Gesetz wurde eigens nach dem Reichstagsbrand verabschiedet, um den angeklagten mutmaßlichen Täter Marinus van der Lubbe mit der Todesstrafe aburteilen zu können. Dies geschah unter absichtlicher Missachtung jeglicher Rechtsstaatprinzipien, da eine Strafe rückwirkend eingeführt wurde (vgl. nulla poena sine lege; daraus wurde sozusagen „nullum crimen sine poena“, „kein Verbrechen ohne Strafe“). Das Gesetz wurde am 30. Januar 1946 vom Alliierten Kontrollrat durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 außer Kraft gesetzt. (de)
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  • Die Lex van der Lubbe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933. Das Gesetz wurde eigens nach dem Reichstagsbrand verabschiedet, um den angeklagten mutmaßlichen Täter Marinus van der Lubbe mit der Todesstrafe aburteilen zu können. Dies geschah unter absichtlicher Missachtung jeglicher Rechtsstaatprinzipien, da eine Strafe rückwirkend eingeführt wurde (vgl. nulla poena sine lege; daraus wurde sozusagen „nullum crimen sine poena“, „kein Verbrechen ohne Strafe“). (de)
  • Die Lex van der Lubbe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933. Das Gesetz wurde eigens nach dem Reichstagsbrand verabschiedet, um den angeklagten mutmaßlichen Täter Marinus van der Lubbe mit der Todesstrafe aburteilen zu können. Dies geschah unter absichtlicher Missachtung jeglicher Rechtsstaatprinzipien, da eine Strafe rückwirkend eingeführt wurde (vgl. nulla poena sine lege; daraus wurde sozusagen „nullum crimen sine poena“, „kein Verbrechen ohne Strafe“). (de)
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  • Lex van der Lubbe (de)
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