Mit Kostenmiete bezeichnet man in Deutschland einen Mietzins, der zur vollständigen Deckung der laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten einschließlich der öffentlichen Baudarlehen erforderlich ist (§ 72 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970)). Die Mietsätze im preisgebundenen Wohnungsbau („sozialen Wohnungsbau“) richten sich nach der Kostenmiete; Ertragssubventionen mindern die Miete.

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  • Mit Kostenmiete bezeichnet man in Deutschland einen Mietzins, der zur vollständigen Deckung der laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten einschließlich der öffentlichen Baudarlehen erforderlich ist (§ 72 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970)). Die Mietsätze im preisgebundenen Wohnungsbau („sozialen Wohnungsbau“) richten sich nach der Kostenmiete; Ertragssubventionen mindern die Miete. Damit soll erreicht werden, dass Finanzierungsvorteile, die ein Eigentümer im sozialen Wohnungsbau genießt, ungeschmälert an die Mieter weitergegeben werden. Mit der Reform des Wohnungsbaurechts vom sozialen Wohnungsbau zur sozialen Wohnraumförderung durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 wurde das Kostenmietrecht grundsätzlich aufgegeben. Für seitdem geförderte Mietwohnungsbauvorhaben kann zwar weiterhin eine Preisbindung festgelegt werden. Diese Bindung wird aber nicht mehr durch das komplexe Kostenmietrecht des WoBindG, der II. BV und der NMV 1970 geregelt, sondern ist als sog. Bewilligungsmiete Bestandteil der Förderzusage des Förderungsgebers und kann sich daher eher am Marktwert der Wohnungen orientieren. Das Kostenmietrecht gilt jedoch übergangsweise weiterhin für bis zum 31. Dezember 2001 (in Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2002) geförderte Wohnungsbauvorhaben bis zum Auslaufen der entsprechenden Preisbindungen, was teilweise erst für das Jahr 2075 erwartet wird. (de)
  • Mit Kostenmiete bezeichnet man in Deutschland einen Mietzins, der zur vollständigen Deckung der laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten einschließlich der öffentlichen Baudarlehen erforderlich ist (§ 72 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970)). Die Mietsätze im preisgebundenen Wohnungsbau („sozialen Wohnungsbau“) richten sich nach der Kostenmiete; Ertragssubventionen mindern die Miete. Damit soll erreicht werden, dass Finanzierungsvorteile, die ein Eigentümer im sozialen Wohnungsbau genießt, ungeschmälert an die Mieter weitergegeben werden. Mit der Reform des Wohnungsbaurechts vom sozialen Wohnungsbau zur sozialen Wohnraumförderung durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 wurde das Kostenmietrecht grundsätzlich aufgegeben. Für seitdem geförderte Mietwohnungsbauvorhaben kann zwar weiterhin eine Preisbindung festgelegt werden. Diese Bindung wird aber nicht mehr durch das komplexe Kostenmietrecht des WoBindG, der II. BV und der NMV 1970 geregelt, sondern ist als sog. Bewilligungsmiete Bestandteil der Förderzusage des Förderungsgebers und kann sich daher eher am Marktwert der Wohnungen orientieren. Das Kostenmietrecht gilt jedoch übergangsweise weiterhin für bis zum 31. Dezember 2001 (in Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2002) geförderte Wohnungsbauvorhaben bis zum Auslaufen der entsprechenden Preisbindungen, was teilweise erst für das Jahr 2075 erwartet wird. (de)
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  • Mit Kostenmiete bezeichnet man in Deutschland einen Mietzins, der zur vollständigen Deckung der laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten einschließlich der öffentlichen Baudarlehen erforderlich ist (§ 72 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970)). Die Mietsätze im preisgebundenen Wohnungsbau („sozialen Wohnungsbau“) richten sich nach der Kostenmiete; Ertragssubventionen mindern die Miete. (de)
  • Mit Kostenmiete bezeichnet man in Deutschland einen Mietzins, der zur vollständigen Deckung der laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Finanzierungskosten einschließlich der öffentlichen Baudarlehen erforderlich ist (§ 72 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970)). Die Mietsätze im preisgebundenen Wohnungsbau („sozialen Wohnungsbau“) richten sich nach der Kostenmiete; Ertragssubventionen mindern die Miete. (de)
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  • Kostenmiete (de)
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