. . . . . "156319059"^^ . "Mit Kostenmiete bezeichnet man in Deutschland einen Mietzins, der zur vollst\u00E4ndigen Deckung der laufenden Aufwendungen unter Ber\u00FCcksichtigung der tats\u00E4chlichen Finanzierungskosten einschlie\u00DFlich der \u00F6ffentlichen Baudarlehen erforderlich ist (\u00A7 72 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970)). Die Miets\u00E4tze im preisgebundenen Wohnungsbau (\u201Esozialen Wohnungsbau\u201C) richten sich nach der Kostenmiete; Ertragssubventionen mindern die Miete. Damit soll erreicht werden, dass Finanzierungsvorteile, die ein Eigent\u00FCmer im sozialen Wohnungsbau genie\u00DFt, ungeschm\u00E4lert an die Mieter weitergegeben werden. Mit der Reform des Wohnungsbaurechts vom sozialen Wohnungsbau zur sozialen Wohnraumf\u00F6rderung durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 wurde das Kostenmietrecht grunds\u00E4tzlich aufgegeben. F\u00FCr seitdem gef\u00F6rderte Mietwohnungsbauvorhaben kann zwar weiterhin eine Preisbindung festgelegt werden. Diese Bindung wird aber nicht mehr durch das komplexe Kostenmietrecht des WoBindG, der II. BV und der NMV 1970 geregelt, sondern ist als sog. Bewilligungsmiete Bestandteil der F\u00F6rderzusage des F\u00F6rderungsgebers und kann sich daher eher am Marktwert der Wohnungen orientieren. Das Kostenmietrecht gilt jedoch \u00FCbergangsweise weiterhin f\u00FCr bis zum 31. Dezember 2001 (in Ausnahmef\u00E4llen bis zum 31. Dezember 2002) gef\u00F6rderte Wohnungsbauvorhaben bis zum Auslaufen der entsprechenden Preisbindungen, was teilweise erst f\u00FCr das Jahr 2075 erwartet wird."@de . "Mit Kostenmiete bezeichnet man in Deutschland einen Mietzins, der zur vollst\u00E4ndigen Deckung der laufenden Aufwendungen unter Ber\u00FCcksichtigung der tats\u00E4chlichen Finanzierungskosten einschlie\u00DFlich der \u00F6ffentlichen Baudarlehen erforderlich ist (\u00A7 72 Abs. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der II. Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumietenverordnung (NMV 1970)). Die Miets\u00E4tze im preisgebundenen Wohnungsbau (\u201Esozialen Wohnungsbau\u201C) richten sich nach der Kostenmiete; Ertragssubventionen mindern die Miete."@de . "Kostenmiete"@de . . "411246"^^ . . .