Herennius Modestinus (deutsch auch Modestin; * um 185) war ein römischer spätklassischer Jurist an der Schwelle zur Epiklassik. Modestinus stammte aus dem nördlichen Kleinasien. Er war ein Schüler Ulpians. Juristische Bedeutung erlangte er durch die Zitiergesetze der Kaiser Valentinian III. und Theodosius II., die ihn neben weiteren vier klassischen Juristen, nämlich Gaius (um 150), Papinian (etwa 150–212), Ulpian (etwa 170–223) und Iulius Paulus (Ende 2. Jahrhundert/Anfang 3. Jahrhundert) zu bindenden Autoritäten erhoben. Auf die Rechtsmeinungen der Gelehrten kam es stets an, wenn Gerichtsprozesse zu bewältigen waren.

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  • Herennius Modestinus (deutsch auch Modestin; * um 185) war ein römischer spätklassischer Jurist an der Schwelle zur Epiklassik. Modestinus stammte aus dem nördlichen Kleinasien. Er war ein Schüler Ulpians. Juristische Bedeutung erlangte er durch die Zitiergesetze der Kaiser Valentinian III. und Theodosius II., die ihn neben weiteren vier klassischen Juristen, nämlich Gaius (um 150), Papinian (etwa 150–212), Ulpian (etwa 170–223) und Iulius Paulus (Ende 2. Jahrhundert/Anfang 3. Jahrhundert) zu bindenden Autoritäten erhoben. Auf die Rechtsmeinungen der Gelehrten kam es stets an, wenn Gerichtsprozesse zu bewältigen waren. Modestinus wird mit einem Reskript Gordians aus dem Jahr 240 in Verbindung gebracht, das eines seiner Gutachten (responsa) erwähnt, das er einer Partei erstellt hatte, an die das Reskript gerichtet war. Dieses Gutachten ist Bestandteil seines Werkes Responsorum libri XIX und zählt zur Gattung kasuistischer Literatur. Wie andere spätklassische Juristen, war Modestinus weiterhin Verfasser ausführlicher Unterrichtswerke. Dazu zählen die Werke Pandectarum libri XII, Regularum X und Differentiarum IX. Nachdem zunehmend Monografien (libri singulares) in Mode gekommen waren, verfasste er deren sieben: De testamentis, De inofficioso testamento, De legatis et fideicommissis, De manumissionibus, De ritu nuptiarum, De differentia dotis sowie De praescriptionibus. 345 Passagen in den Digesten sind aus Schriften Modestinus’ übernommen. (de)
  • Herennius Modestinus (deutsch auch Modestin; * um 185) war ein römischer spätklassischer Jurist an der Schwelle zur Epiklassik. Modestinus stammte aus dem nördlichen Kleinasien. Er war ein Schüler Ulpians. Juristische Bedeutung erlangte er durch die Zitiergesetze der Kaiser Valentinian III. und Theodosius II., die ihn neben weiteren vier klassischen Juristen, nämlich Gaius (um 150), Papinian (etwa 150–212), Ulpian (etwa 170–223) und Iulius Paulus (Ende 2. Jahrhundert/Anfang 3. Jahrhundert) zu bindenden Autoritäten erhoben. Auf die Rechtsmeinungen der Gelehrten kam es stets an, wenn Gerichtsprozesse zu bewältigen waren. Modestinus wird mit einem Reskript Gordians aus dem Jahr 240 in Verbindung gebracht, das eines seiner Gutachten (responsa) erwähnt, das er einer Partei erstellt hatte, an die das Reskript gerichtet war. Dieses Gutachten ist Bestandteil seines Werkes Responsorum libri XIX und zählt zur Gattung kasuistischer Literatur. Wie andere spätklassische Juristen, war Modestinus weiterhin Verfasser ausführlicher Unterrichtswerke. Dazu zählen die Werke Pandectarum libri XII, Regularum X und Differentiarum IX. Nachdem zunehmend Monografien (libri singulares) in Mode gekommen waren, verfasste er deren sieben: De testamentis, De inofficioso testamento, De legatis et fideicommissis, De manumissionibus, De ritu nuptiarum, De differentia dotis sowie De praescriptionibus. 345 Passagen in den Digesten sind aus Schriften Modestinus’ übernommen. (de)
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  • Herennius Modestinus (deutsch auch Modestin; * um 185) war ein römischer spätklassischer Jurist an der Schwelle zur Epiklassik. Modestinus stammte aus dem nördlichen Kleinasien. Er war ein Schüler Ulpians. Juristische Bedeutung erlangte er durch die Zitiergesetze der Kaiser Valentinian III. und Theodosius II., die ihn neben weiteren vier klassischen Juristen, nämlich Gaius (um 150), Papinian (etwa 150–212), Ulpian (etwa 170–223) und Iulius Paulus (Ende 2. Jahrhundert/Anfang 3. Jahrhundert) zu bindenden Autoritäten erhoben. Auf die Rechtsmeinungen der Gelehrten kam es stets an, wenn Gerichtsprozesse zu bewältigen waren. (de)
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