Als Übergangsrecht bezeichnet man Bestimmungen, die regeln, wie bei einer Gesetzesänderung mit bereits entstandenen Fallgestaltungen zu verfahren ist. Beispielsweise wurde zum 1. Januar 2002 das Recht der Verjährung neu gestaltet und die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre verkürzt. Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, bestimmte das Übergangrecht in Art. 229 § 6 EGBGB, dass die Verjährung ebenfalls nach drei Jahren eintritt, aber erst mit dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnt.

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  • Als Übergangsrecht bezeichnet man Bestimmungen, die regeln, wie bei einer Gesetzesänderung mit bereits entstandenen Fallgestaltungen zu verfahren ist. Beispielsweise wurde zum 1. Januar 2002 das Recht der Verjährung neu gestaltet und die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre verkürzt. Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, bestimmte das Übergangrecht in Art. 229 § 6 EGBGB, dass die Verjährung ebenfalls nach drei Jahren eintritt, aber erst mit dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnt. (de)
  • Als Übergangsrecht bezeichnet man Bestimmungen, die regeln, wie bei einer Gesetzesänderung mit bereits entstandenen Fallgestaltungen zu verfahren ist. Beispielsweise wurde zum 1. Januar 2002 das Recht der Verjährung neu gestaltet und die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre verkürzt. Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, bestimmte das Übergangrecht in Art. 229 § 6 EGBGB, dass die Verjährung ebenfalls nach drei Jahren eintritt, aber erst mit dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnt. (de)
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  • Als Übergangsrecht bezeichnet man Bestimmungen, die regeln, wie bei einer Gesetzesänderung mit bereits entstandenen Fallgestaltungen zu verfahren ist. Beispielsweise wurde zum 1. Januar 2002 das Recht der Verjährung neu gestaltet und die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre verkürzt. Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, bestimmte das Übergangrecht in Art. 229 § 6 EGBGB, dass die Verjährung ebenfalls nach drei Jahren eintritt, aber erst mit dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnt. (de)
  • Als Übergangsrecht bezeichnet man Bestimmungen, die regeln, wie bei einer Gesetzesänderung mit bereits entstandenen Fallgestaltungen zu verfahren ist. Beispielsweise wurde zum 1. Januar 2002 das Recht der Verjährung neu gestaltet und die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre verkürzt. Für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, bestimmte das Übergangrecht in Art. 229 § 6 EGBGB, dass die Verjährung ebenfalls nach drei Jahren eintritt, aber erst mit dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnt. (de)
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  • Übergangsrecht (de)
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