Die Überentnahme ist ein steuerrechtlicher Fachausdruck gemäß § 4 Abs. 4a S. 2 EStG.Eine Überentnahme ergibt sich, wenn im Wirtschaftsjahr ein höherer Geldbetrag entnommen wird, als Gewinn erwirtschaftet und Privateinlagen geleistet worden sind. Er wird folgendermaßen berechnet: Überentnahme= Entnahmen ./. Gewinn ./. Einlagen Ist das Ergebnis dieser Berechnung positiv, liegt eine Überentnahme vor. Ist die Zahl gleich "null" oder kleiner "null", liegt keine Überentnahme vor.

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  • Die Überentnahme ist ein steuerrechtlicher Fachausdruck gemäß § 4 Abs. 4a S. 2 EStG.Eine Überentnahme ergibt sich, wenn im Wirtschaftsjahr ein höherer Geldbetrag entnommen wird, als Gewinn erwirtschaftet und Privateinlagen geleistet worden sind. Er wird folgendermaßen berechnet: Überentnahme= Entnahmen ./. Gewinn ./. Einlagen Ist das Ergebnis dieser Berechnung positiv, liegt eine Überentnahme vor. Ist die Zahl gleich "null" oder kleiner "null", liegt keine Überentnahme vor. (de)
  • Die Überentnahme ist ein steuerrechtlicher Fachausdruck gemäß § 4 Abs. 4a S. 2 EStG.Eine Überentnahme ergibt sich, wenn im Wirtschaftsjahr ein höherer Geldbetrag entnommen wird, als Gewinn erwirtschaftet und Privateinlagen geleistet worden sind. Er wird folgendermaßen berechnet: Überentnahme= Entnahmen ./. Gewinn ./. Einlagen Ist das Ergebnis dieser Berechnung positiv, liegt eine Überentnahme vor. Ist die Zahl gleich "null" oder kleiner "null", liegt keine Überentnahme vor. (de)
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  • Die Überentnahme ist ein steuerrechtlicher Fachausdruck gemäß § 4 Abs. 4a S. 2 EStG.Eine Überentnahme ergibt sich, wenn im Wirtschaftsjahr ein höherer Geldbetrag entnommen wird, als Gewinn erwirtschaftet und Privateinlagen geleistet worden sind. Er wird folgendermaßen berechnet: Überentnahme= Entnahmen ./. Gewinn ./. Einlagen Ist das Ergebnis dieser Berechnung positiv, liegt eine Überentnahme vor. Ist die Zahl gleich "null" oder kleiner "null", liegt keine Überentnahme vor. (de)
  • Die Überentnahme ist ein steuerrechtlicher Fachausdruck gemäß § 4 Abs. 4a S. 2 EStG.Eine Überentnahme ergibt sich, wenn im Wirtschaftsjahr ein höherer Geldbetrag entnommen wird, als Gewinn erwirtschaftet und Privateinlagen geleistet worden sind. Er wird folgendermaßen berechnet: Überentnahme= Entnahmen ./. Gewinn ./. Einlagen Ist das Ergebnis dieser Berechnung positiv, liegt eine Überentnahme vor. Ist die Zahl gleich "null" oder kleiner "null", liegt keine Überentnahme vor. (de)
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  • Überentnahme (de)
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