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- Beim öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung über die tatsächlich bestehende Rechtslage. Er schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit öffentlich geführter Register (beispielsweise das Handelsregister oder das Grundbuch) und öffentlicher Urkunden (beispielsweise der Erbschein). Beispiel: Die Öffentlichkeit darf davon ausgehen, dass der im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragene auch tatsächlich der Grundstückseigentümer ist. Damit handelt es sich beim "Öffentlichen Glauben" um einen Unterfall des Rechtsscheins. Relevant ist der öffentliche Glaube aufgrund des Publizitätsprinzips insbesondere im deutschen Sachenrecht. (de)
- Beim öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung über die tatsächlich bestehende Rechtslage. Er schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit öffentlich geführter Register (beispielsweise das Handelsregister oder das Grundbuch) und öffentlicher Urkunden (beispielsweise der Erbschein). Beispiel: Die Öffentlichkeit darf davon ausgehen, dass der im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragene auch tatsächlich der Grundstückseigentümer ist. Damit handelt es sich beim "Öffentlichen Glauben" um einen Unterfall des Rechtsscheins. Relevant ist der öffentliche Glaube aufgrund des Publizitätsprinzips insbesondere im deutschen Sachenrecht. (de)
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- Beim öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung über die tatsächlich bestehende Rechtslage. Er schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit öffentlich geführter Register (beispielsweise das Handelsregister oder das Grundbuch) und öffentlicher Urkunden (beispielsweise der Erbschein). Beispiel: Die Öffentlichkeit darf davon ausgehen, dass der im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragene auch tatsächlich der Grundstückseigentümer ist. Damit handelt es sich beim "Öffentlichen Glauben" um einen Unterfall des Rechtsscheins. (de)
- Beim öffentlichen Glauben handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung über die tatsächlich bestehende Rechtslage. Er schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit öffentlich geführter Register (beispielsweise das Handelsregister oder das Grundbuch) und öffentlicher Urkunden (beispielsweise der Erbschein). Beispiel: Die Öffentlichkeit darf davon ausgehen, dass der im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragene auch tatsächlich der Grundstückseigentümer ist. Damit handelt es sich beim "Öffentlichen Glauben" um einen Unterfall des Rechtsscheins. (de)
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- Öffentlicher Glaube (de)
- Öffentlicher Glaube (de)
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