Das „Verfahren zur Einholung einer Zweitmeinung“ wurde in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 73d SGBV ) aufgenommen. Details regelte ab Oktober 2008 der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) . Das Verfahren betraf die Verschreibung von sogenannten „besonderen Arzneimitteln“, die im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ein Vertragsarzt durfte nur in Ausnahmefällen von den Festlegungen in der Arzneimittel-Richtlinie abweichen.

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  • Das „Verfahren zur Einholung einer Zweitmeinung“ wurde in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 73d SGBV ) aufgenommen. Details regelte ab Oktober 2008 der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) . Das Verfahren betraf die Verschreibung von sogenannten „besonderen Arzneimitteln“, die im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ein Vertragsarzt durfte nur in Ausnahmefällen von den Festlegungen in der Arzneimittel-Richtlinie abweichen. (de)
  • Das „Verfahren zur Einholung einer Zweitmeinung“ wurde in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 73d SGBV ) aufgenommen. Details regelte ab Oktober 2008 der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) . Das Verfahren betraf die Verschreibung von sogenannten „besonderen Arzneimitteln“, die im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ein Vertragsarzt durfte nur in Ausnahmefällen von den Festlegungen in der Arzneimittel-Richtlinie abweichen. (de)
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  • Das „Verfahren zur Einholung einer Zweitmeinung“ wurde in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 73d SGBV ) aufgenommen. Details regelte ab Oktober 2008 der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) . Das Verfahren betraf die Verschreibung von sogenannten „besonderen Arzneimitteln“, die im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ein Vertragsarzt durfte nur in Ausnahmefällen von den Festlegungen in der Arzneimittel-Richtlinie abweichen. (de)
  • Das „Verfahren zur Einholung einer Zweitmeinung“ wurde in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (§ 73d SGBV ) aufgenommen. Details regelte ab Oktober 2008 der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) . Das Verfahren betraf die Verschreibung von sogenannten „besonderen Arzneimitteln“, die im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ein Vertragsarzt durfte nur in Ausnahmefällen von den Festlegungen in der Arzneimittel-Richtlinie abweichen. (de)
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  • Zweitmeinungsverfahren in der Arzneimittel-Richtlinie (de)
  • Zweitmeinungsverfahren in der Arzneimittel-Richtlinie (de)
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