Ein Zwangsverwalter ist eine natürliche Person (keine juristische Person), die im Zuge der Anordnung eines Zwangsverwaltungsverfahrens durch das Vollstreckungsgericht selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (mit dem Zweck der Objekterhaltung sowie der Einnahmeerzielung) bewirtschaftet. Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters ist in § 1 Zwangsverwalterverordnung legal definiert.

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  • Ein Zwangsverwalter ist eine natürliche Person (keine juristische Person), die im Zuge der Anordnung eines Zwangsverwaltungsverfahrens durch das Vollstreckungsgericht selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (mit dem Zweck der Objekterhaltung sowie der Einnahmeerzielung) bewirtschaftet. Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters ist in § 1 Zwangsverwalterverordnung legal definiert. Als Zwangsverwalter ist demnach eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet. Der Zwangsverwalter ist an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden. An Weisungen des Gläubigers, der das Zwangsverwaltungsverfahren beantragt hat, ist der Verwalter jedoch nicht gebunden. (de)
  • Ein Zwangsverwalter ist eine natürliche Person (keine juristische Person), die im Zuge der Anordnung eines Zwangsverwaltungsverfahrens durch das Vollstreckungsgericht selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (mit dem Zweck der Objekterhaltung sowie der Einnahmeerzielung) bewirtschaftet. Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters ist in § 1 Zwangsverwalterverordnung legal definiert. Als Zwangsverwalter ist demnach eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet. Der Zwangsverwalter ist an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden. An Weisungen des Gläubigers, der das Zwangsverwaltungsverfahren beantragt hat, ist der Verwalter jedoch nicht gebunden. (de)
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