Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtgemeinschaftswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangs- oder Zielort der Sendung nicht in der Europäischen Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren ist das Ausfuhrverfahren nach Art. 161 des Zollkodex. Hier werden keine Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Ge

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  • Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtgemeinschaftswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangs- oder Zielort der Sendung nicht in der Europäischen Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren ist das Ausfuhrverfahren nach Art. 161 des Zollkodex. Hier werden keine Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Gemeinschaftswaren. Zollverfahren gem. Kapitel II des Zollkodex sind folgende Verfahren: (de)
  • Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtgemeinschaftswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangs- oder Zielort der Sendung nicht in der Europäischen Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren ist das Ausfuhrverfahren nach Art. 161 des Zollkodex. Hier werden keine Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Gemeinschaftswaren. Zollverfahren gem. Kapitel II des Zollkodex sind folgende Verfahren: (de)
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  • Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtgemeinschaftswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangs- oder Zielort der Sendung nicht in der Europäischen Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren ist das Ausfuhrverfahren nach Art. 161 des Zollkodex. Hier werden keine Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Ge (de)
  • Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtgemeinschaftswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangs- oder Zielort der Sendung nicht in der Europäischen Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren ist das Ausfuhrverfahren nach Art. 161 des Zollkodex. Hier werden keine Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Ge (de)
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  • Zollverfahren (de)
  • Zollverfahren (de)
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