Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient der Ermittlung von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten, erbfolgerelevanten Urkunden. Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnell und dann wie vom Testierenden gewünscht entscheiden. Die erbfolgerelevanten Urkunden wie Testamente und Erbverträge werden durch Gerichte und Notare (sogenannte Melder) registriert. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt dieRegisterbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 Familienverfahrensgesetz (FamFG) zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung.

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  • Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient der Ermittlung von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten, erbfolgerelevanten Urkunden. Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnell und dann wie vom Testierenden gewünscht entscheiden. Die erbfolgerelevanten Urkunden wie Testamente und Erbverträge werden durch Gerichte und Notare (sogenannte Melder) registriert. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt dieRegisterbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 Familienverfahrensgesetz (FamFG) zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. Das ZTR hat seine Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Die Bundesnotarkammer errichtet und betreibt das weitgehend elektronisch geführte Register als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Allerdings wird das ZTR erst Ende 2016 vollständig sein - so lange gibt es eine Übergangsfrist für alle deutschen Standesämter ihre bisherigen Karteikarten digitalisiert ans ZTR zu senden. (de)
  • Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient der Ermittlung von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten, erbfolgerelevanten Urkunden. Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnell und dann wie vom Testierenden gewünscht entscheiden. Die erbfolgerelevanten Urkunden wie Testamente und Erbverträge werden durch Gerichte und Notare (sogenannte Melder) registriert. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt dieRegisterbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 Familienverfahrensgesetz (FamFG) zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. Das ZTR hat seine Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Die Bundesnotarkammer errichtet und betreibt das weitgehend elektronisch geführte Register als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Allerdings wird das ZTR erst Ende 2016 vollständig sein - so lange gibt es eine Übergangsfrist für alle deutschen Standesämter ihre bisherigen Karteikarten digitalisiert ans ZTR zu senden. (de)
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  • Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient der Ermittlung von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten, erbfolgerelevanten Urkunden. Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnell und dann wie vom Testierenden gewünscht entscheiden. Die erbfolgerelevanten Urkunden wie Testamente und Erbverträge werden durch Gerichte und Notare (sogenannte Melder) registriert. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt dieRegisterbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 Familienverfahrensgesetz (FamFG) zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. (de)
  • Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient der Ermittlung von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten, erbfolgerelevanten Urkunden. Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnell und dann wie vom Testierenden gewünscht entscheiden. Die erbfolgerelevanten Urkunden wie Testamente und Erbverträge werden durch Gerichte und Notare (sogenannte Melder) registriert. Nach § 78c Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) teilt dieRegisterbehörde im Falle des Todes des Erblassers dem nach § 343 Familienverfahrensgesetz (FamFG) zuständigen Nachlassgericht mit, welche Verwahrangaben im ZTR enthalten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. (de)
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  • Zentrales Testamentsregister (de)
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