Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit eines Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zur Stellung eines Antrages auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist gleichzeitig ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§§ 15a, 17 InsO). Keine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist ein Liquiditätsmangel, welcher binnen 21 Tagen zu beheben ist. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: „Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d. h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein.“ (Beschluss 1 StR 665/12 vom 21. August 2013).

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  • Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit eines Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zur Stellung eines Antrages auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist gleichzeitig ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§§ 15a, 17 InsO). Keine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist ein Liquiditätsmangel, welcher binnen 21 Tagen zu beheben ist. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: „Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d. h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein.“ (Beschluss 1 StR 665/12 vom 21. August 2013). (de)
  • Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit eines Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zur Stellung eines Antrages auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist gleichzeitig ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§§ 15a, 17 InsO). Keine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist ein Liquiditätsmangel, welcher binnen 21 Tagen zu beheben ist. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: „Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d. h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein.“ (Beschluss 1 StR 665/12 vom 21. August 2013). (de)
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  • Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit eines Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zur Stellung eines Antrages auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist gleichzeitig ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§§ 15a, 17 InsO). Keine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist ein Liquiditätsmangel, welcher binnen 21 Tagen zu beheben ist. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: „Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d. h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein.“ (Beschluss 1 StR 665/12 vom 21. August 2013). (de)
  • Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit eines Schuldners, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zur Stellung eines Antrages auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ist gleichzeitig ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§§ 15a, 17 InsO). Keine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne ist ein Liquiditätsmangel, welcher binnen 21 Tagen zu beheben ist. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus: „Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d. h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein.“ (Beschluss 1 StR 665/12 vom 21. August 2013). (de)
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  • Zahlungsunfähigkeit (de)
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