Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz geht zurück auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, deren Intention die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Erbringen von Zahlungsdiensten im europäischen Binnenmarkt ist. Daneben sollen Zahlungsdienstleister durch die Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse dazu ermächtigt werden ihre Dienstleistungen im gesamten europäischen Raum anbieten zu können.

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  • Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz geht zurück auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, deren Intention die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Erbringen von Zahlungsdiensten im europäischen Binnenmarkt ist. Daneben sollen Zahlungsdienstleister durch die Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse dazu ermächtigt werden ihre Dienstleistungen im gesamten europäischen Raum anbieten zu können. (de)
  • Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz geht zurück auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, deren Intention die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Erbringen von Zahlungsdiensten im europäischen Binnenmarkt ist. Daneben sollen Zahlungsdienstleister durch die Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse dazu ermächtigt werden ihre Dienstleistungen im gesamten europäischen Raum anbieten zu können. (de)
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  • ZAG
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  • Bundesrepublik Deutschland
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  • 79.0
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  • überw. 31. Oktober 2009
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  • 2016-03-21 (xsd:date)
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  • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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  • Art. 14 G vom 11. März 2016
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  • Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
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  • Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz geht zurück auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, deren Intention die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Erbringen von Zahlungsdiensten im europäischen Binnenmarkt ist. Daneben sollen Zahlungsdienstleister durch die Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse dazu ermächtigt werden ihre Dienstleistungen im gesamten europäischen Raum anbieten zu können. (de)
  • Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz geht zurück auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, deren Intention die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für das Erbringen von Zahlungsdiensten im europäischen Binnenmarkt ist. Daneben sollen Zahlungsdienstleister durch die Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse dazu ermächtigt werden ihre Dienstleistungen im gesamten europäischen Raum anbieten zu können. (de)
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  • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (de)
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