Die Zahlungsanordnung ist beim Haushaltsvollzug die Anordnung an eine Kasse, Zahlungen anzunehmen (Annahmeanordnung) oder zu leisten (Auszahlungsanordnung) und zu buchen. Darüber hinaus veranlasst die Kassenanordnung auch die Buchführung über die Annahme und Ausgabe von Wertgegenständen. Sinn dieser Trennung ist das Mehr-Augen-Prinzip. Es soll ausgeschlossen werden, dass die Kasse Zahlungen, auch zu eigenen Gunsten, leistet, ohne dass dafür ein Grund vorliegt. Die rechtliche Grundlage ist beispielsweise bei Kommunen in den Gemeindekassenverordnungen geregelt.

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  • Die Zahlungsanordnung ist beim Haushaltsvollzug die Anordnung an eine Kasse, Zahlungen anzunehmen (Annahmeanordnung) oder zu leisten (Auszahlungsanordnung) und zu buchen. Darüber hinaus veranlasst die Kassenanordnung auch die Buchführung über die Annahme und Ausgabe von Wertgegenständen. Üblicherweise unterzeichnen zwei Personen eine Kassenanordnung. Eine Unterschrift bestätigt im Rahmen der Rechnungsprüfung die sachliche und rechnerische Richtigkeit, ob die Zahlung dem Grund und der Höhe nach richtig ist. Eine weitere Person gibt die Anordnung zur Durchführung. Dieser Person muss vom Behördenleiter eine Anordnungsbefugnis erteilt worden sein. Nur wenn eine anordnungsbefugte Person unterschrieben hat, darf die Kasse die Zahlung leisten. Sinn dieser Trennung ist das Mehr-Augen-Prinzip. Es soll ausgeschlossen werden, dass die Kasse Zahlungen, auch zu eigenen Gunsten, leistet, ohne dass dafür ein Grund vorliegt. Die rechtliche Grundlage ist beispielsweise bei Kommunen in den Gemeindekassenverordnungen geregelt. (de)
  • Die Zahlungsanordnung ist beim Haushaltsvollzug die Anordnung an eine Kasse, Zahlungen anzunehmen (Annahmeanordnung) oder zu leisten (Auszahlungsanordnung) und zu buchen. Darüber hinaus veranlasst die Kassenanordnung auch die Buchführung über die Annahme und Ausgabe von Wertgegenständen. Üblicherweise unterzeichnen zwei Personen eine Kassenanordnung. Eine Unterschrift bestätigt im Rahmen der Rechnungsprüfung die sachliche und rechnerische Richtigkeit, ob die Zahlung dem Grund und der Höhe nach richtig ist. Eine weitere Person gibt die Anordnung zur Durchführung. Dieser Person muss vom Behördenleiter eine Anordnungsbefugnis erteilt worden sein. Nur wenn eine anordnungsbefugte Person unterschrieben hat, darf die Kasse die Zahlung leisten. Sinn dieser Trennung ist das Mehr-Augen-Prinzip. Es soll ausgeschlossen werden, dass die Kasse Zahlungen, auch zu eigenen Gunsten, leistet, ohne dass dafür ein Grund vorliegt. Die rechtliche Grundlage ist beispielsweise bei Kommunen in den Gemeindekassenverordnungen geregelt. (de)
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  • Die Zahlungsanordnung ist beim Haushaltsvollzug die Anordnung an eine Kasse, Zahlungen anzunehmen (Annahmeanordnung) oder zu leisten (Auszahlungsanordnung) und zu buchen. Darüber hinaus veranlasst die Kassenanordnung auch die Buchführung über die Annahme und Ausgabe von Wertgegenständen. Sinn dieser Trennung ist das Mehr-Augen-Prinzip. Es soll ausgeschlossen werden, dass die Kasse Zahlungen, auch zu eigenen Gunsten, leistet, ohne dass dafür ein Grund vorliegt. Die rechtliche Grundlage ist beispielsweise bei Kommunen in den Gemeindekassenverordnungen geregelt. (de)
  • Die Zahlungsanordnung ist beim Haushaltsvollzug die Anordnung an eine Kasse, Zahlungen anzunehmen (Annahmeanordnung) oder zu leisten (Auszahlungsanordnung) und zu buchen. Darüber hinaus veranlasst die Kassenanordnung auch die Buchführung über die Annahme und Ausgabe von Wertgegenständen. Sinn dieser Trennung ist das Mehr-Augen-Prinzip. Es soll ausgeschlossen werden, dass die Kasse Zahlungen, auch zu eigenen Gunsten, leistet, ohne dass dafür ein Grund vorliegt. Die rechtliche Grundlage ist beispielsweise bei Kommunen in den Gemeindekassenverordnungen geregelt. (de)
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  • Zahlungsanordnung (de)
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