Ein Wertzeichen ist ein Gegenstand, der unabhängig von seinem Gegenstandswert einen bestimmten externen wirtschaftlichen Wert repräsentiert oder verkörpert. Die im § 148 StGB erwähnten „amtlichen Wertzeichen“ sind Marken oder ähnliche Zeichen, die vom Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegeben wurden und Zahlungen gleicher Art (das heißt von Gebühren, Steuern, Abgaben u. Ä.) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen. Sie verkörpern einen bestimmten Geldwert und die Öffentlichkeit muss den Glauben haben, dass die Wertzeichen den ihnen zugedachten Beweis für und gegen jedermann erbringen.

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  • Ein Wertzeichen ist ein Gegenstand, der unabhängig von seinem Gegenstandswert einen bestimmten externen wirtschaftlichen Wert repräsentiert oder verkörpert. Die im § 148 StGB erwähnten „amtlichen Wertzeichen“ sind Marken oder ähnliche Zeichen, die vom Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegeben wurden und Zahlungen gleicher Art (das heißt von Gebühren, Steuern, Abgaben u. Ä.) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen. Sie verkörpern einen bestimmten Geldwert und die Öffentlichkeit muss den Glauben haben, dass die Wertzeichen den ihnen zugedachten Beweis für und gegen jedermann erbringen. (de)
  • Ein Wertzeichen ist ein Gegenstand, der unabhängig von seinem Gegenstandswert einen bestimmten externen wirtschaftlichen Wert repräsentiert oder verkörpert. Die im § 148 StGB erwähnten „amtlichen Wertzeichen“ sind Marken oder ähnliche Zeichen, die vom Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegeben wurden und Zahlungen gleicher Art (das heißt von Gebühren, Steuern, Abgaben u. Ä.) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen. Sie verkörpern einen bestimmten Geldwert und die Öffentlichkeit muss den Glauben haben, dass die Wertzeichen den ihnen zugedachten Beweis für und gegen jedermann erbringen. (de)
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  • Ein Wertzeichen ist ein Gegenstand, der unabhängig von seinem Gegenstandswert einen bestimmten externen wirtschaftlichen Wert repräsentiert oder verkörpert. Die im § 148 StGB erwähnten „amtlichen Wertzeichen“ sind Marken oder ähnliche Zeichen, die vom Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegeben wurden und Zahlungen gleicher Art (das heißt von Gebühren, Steuern, Abgaben u. Ä.) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen. Sie verkörpern einen bestimmten Geldwert und die Öffentlichkeit muss den Glauben haben, dass die Wertzeichen den ihnen zugedachten Beweis für und gegen jedermann erbringen. (de)
  • Ein Wertzeichen ist ein Gegenstand, der unabhängig von seinem Gegenstandswert einen bestimmten externen wirtschaftlichen Wert repräsentiert oder verkörpert. Die im § 148 StGB erwähnten „amtlichen Wertzeichen“ sind Marken oder ähnliche Zeichen, die vom Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgegeben wurden und Zahlungen gleicher Art (das heißt von Gebühren, Steuern, Abgaben u. Ä.) vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen. Sie verkörpern einen bestimmten Geldwert und die Öffentlichkeit muss den Glauben haben, dass die Wertzeichen den ihnen zugedachten Beweis für und gegen jedermann erbringen. (de)
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  • Wertzeichen (de)
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