Der als Weimarer Schulkompromiss bekannte verfassungsrechtliche Tatbestand war ein Ergebnis der Koalitionsverhandlungen zur Bildung der Reichsregierung im Juni 1919 und ist hauptsächlich im Artikel 146 Absatz 2 der am 14. August 1919 verkündeten Weimarer Reichsverfassung verankert. Der Artikel 146 bestimmte folgendes:

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  • Der als Weimarer Schulkompromiss bekannte verfassungsrechtliche Tatbestand war ein Ergebnis der Koalitionsverhandlungen zur Bildung der Reichsregierung im Juni 1919 und ist hauptsächlich im Artikel 146 Absatz 2 der am 14. August 1919 verkündeten Weimarer Reichsverfassung verankert. Der Artikel 146 bestimmte folgendes: * Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend. * Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes. * Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung. Dieser demokratisch anmutende Text in Absatz 2 war folgenreich, legte er doch vorläufig die Aufrechterhaltung des aus dem Kaiserreich stammenden „geordneten Schulbetriebs“ fest, wie den Fortbestand der Konfessionsschulen oder die Geschlechtertrennung im existierenden dreigliedrigen Schulsystem, solange kein ergänzendes Reichsgesetz andere Grundsätze zur Gestaltung des Schulwesens verordnete. (de)
  • Der als Weimarer Schulkompromiss bekannte verfassungsrechtliche Tatbestand war ein Ergebnis der Koalitionsverhandlungen zur Bildung der Reichsregierung im Juni 1919 und ist hauptsächlich im Artikel 146 Absatz 2 der am 14. August 1919 verkündeten Weimarer Reichsverfassung verankert. Der Artikel 146 bestimmte folgendes: * Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend. * Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes. * Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung. Dieser demokratisch anmutende Text in Absatz 2 war folgenreich, legte er doch vorläufig die Aufrechterhaltung des aus dem Kaiserreich stammenden „geordneten Schulbetriebs“ fest, wie den Fortbestand der Konfessionsschulen oder die Geschlechtertrennung im existierenden dreigliedrigen Schulsystem, solange kein ergänzendes Reichsgesetz andere Grundsätze zur Gestaltung des Schulwesens verordnete. (de)
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  • Weimarer Schulkompromiss (de)
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