Die Wahlkabine oder Wahlzelle ist ein für Dritte nicht einsehbarer Raum oder Verschlag, der eine geheime Wahl ermöglichen soll. Daher darf sie jeweils nur von einer Person betreten werden, worüber in Österreich die Kommission des Wahlsprengels, in Deutschland der Wahlvorstand zu wachen hat. Wenn ein Wähler behindert ist, kann eine Begleitperson seiner Wahl behilflich sein, wozu die näheren Details in der Wahlordnung geregelt sind.

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  • Die Wahlkabine oder Wahlzelle ist ein für Dritte nicht einsehbarer Raum oder Verschlag, der eine geheime Wahl ermöglichen soll. Daher darf sie jeweils nur von einer Person betreten werden, worüber in Österreich die Kommission des Wahlsprengels, in Deutschland der Wahlvorstand zu wachen hat. Die Wähler können auf einem Pult den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen, falten und in ein Kuvert stecken bevor sie ihn außerhalb der Wahlkabine, nach Prüfung ihrer Wahlberechtigung durch den Wahlvorstand, in die Wahlurne stecken. Eine Kennzeichnung von Stimmzetteln außerhalb der Wahlkabine ist, von Briefwahl abgesehen, nicht zugelassen. Der Wahlleiter bzw. Wahlvorstand hat die Wähler anzuleiten immer die Wahlzelle zu verwenden. Oft haben die Wahllokale, wenn sie für mehrere hundert Wahlberechtigte zuständig sind, mehr als eine Wahlzelle. Neben einem in der Wahlkabine ausgelegten (möglichst dokumentenechten) Schreibgerät kann in der Wahlkabine auch der Wahlvorschlag mit dem/den Kandidaten bzw. den Parteilisten ausgehängt sein. Sonstige Mitteilungen, insbesondere zur Wahlwerbung, sind nicht zugelassen. Wenn ein Wähler behindert ist, kann eine Begleitperson seiner Wahl behilflich sein, wozu die näheren Details in der Wahlordnung geregelt sind. (de)
  • Die Wahlkabine oder Wahlzelle ist ein für Dritte nicht einsehbarer Raum oder Verschlag, der eine geheime Wahl ermöglichen soll. Daher darf sie jeweils nur von einer Person betreten werden, worüber in Österreich die Kommission des Wahlsprengels, in Deutschland der Wahlvorstand zu wachen hat. Die Wähler können auf einem Pult den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen, falten und in ein Kuvert stecken bevor sie ihn außerhalb der Wahlkabine, nach Prüfung ihrer Wahlberechtigung durch den Wahlvorstand, in die Wahlurne stecken. Eine Kennzeichnung von Stimmzetteln außerhalb der Wahlkabine ist, von Briefwahl abgesehen, nicht zugelassen. Der Wahlleiter bzw. Wahlvorstand hat die Wähler anzuleiten immer die Wahlzelle zu verwenden. Oft haben die Wahllokale, wenn sie für mehrere hundert Wahlberechtigte zuständig sind, mehr als eine Wahlzelle. Neben einem in der Wahlkabine ausgelegten (möglichst dokumentenechten) Schreibgerät kann in der Wahlkabine auch der Wahlvorschlag mit dem/den Kandidaten bzw. den Parteilisten ausgehängt sein. Sonstige Mitteilungen, insbesondere zur Wahlwerbung, sind nicht zugelassen. Wenn ein Wähler behindert ist, kann eine Begleitperson seiner Wahl behilflich sein, wozu die näheren Details in der Wahlordnung geregelt sind. (de)
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  • Die Wahlkabine oder Wahlzelle ist ein für Dritte nicht einsehbarer Raum oder Verschlag, der eine geheime Wahl ermöglichen soll. Daher darf sie jeweils nur von einer Person betreten werden, worüber in Österreich die Kommission des Wahlsprengels, in Deutschland der Wahlvorstand zu wachen hat. Wenn ein Wähler behindert ist, kann eine Begleitperson seiner Wahl behilflich sein, wozu die näheren Details in der Wahlordnung geregelt sind. (de)
  • Die Wahlkabine oder Wahlzelle ist ein für Dritte nicht einsehbarer Raum oder Verschlag, der eine geheime Wahl ermöglichen soll. Daher darf sie jeweils nur von einer Person betreten werden, worüber in Österreich die Kommission des Wahlsprengels, in Deutschland der Wahlvorstand zu wachen hat. Wenn ein Wähler behindert ist, kann eine Begleitperson seiner Wahl behilflich sein, wozu die näheren Details in der Wahlordnung geregelt sind. (de)
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  • Wahlkabine (de)
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