Die Volksgesetzgebung ist in Bayern eine Mischung aus repräsentativer Demokratie und Elementen direkter Demokratie zur Gesetzgebung auf Landesebene. Sie wird durch die Instrumente Volksbegehren und Volksentscheid ausgeübt. Die Landesverfassung sieht keine rein repräsentative Demokratie vor, sondern stellt in Art. 72 die zwei gesetzgebungsberechtigten Instanzen nebeneinander: Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.

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  • Die Volksgesetzgebung ist in Bayern eine Mischung aus repräsentativer Demokratie und Elementen direkter Demokratie zur Gesetzgebung auf Landesebene. Sie wird durch die Instrumente Volksbegehren und Volksentscheid ausgeübt. Die Landesverfassung sieht keine rein repräsentative Demokratie vor, sondern stellt in Art. 72 die zwei gesetzgebungsberechtigten Instanzen nebeneinander: Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen. Mithilfe eines Volksbegehrens kann vom Volk eine Gesetzesvorlage in den Bayerischen Landtag eingebracht werden (Gesetzesinitiative). Dazu muss ein Zehntel der stimmberechtigten Bürger das Begehren unterstützen. Lehnt der Landtag den Gesetzesentwurf ab, hat ein Volksentscheid zu erfolgen. Weiter bedürfen vom Landtag beschlossenen Verfassungsänderungen der Zustimmung durch das Volk. Die Volksgesetzgebung stellt somit ein Korrektiv zur Gesetzgebung durch das Parlament dar. Neben der Volksgesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheide umfasst die direkte Demokratie in Bayern als weitere Mittel insbesondere Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene. Diese Verfahren wurden dabei selbst auf dem Weg der Volksgesetzgebung eingeführt. Zudem kann der Landtag durch einen Volksentscheid abberufen werden. (de)
  • Die Volksgesetzgebung ist in Bayern eine Mischung aus repräsentativer Demokratie und Elementen direkter Demokratie zur Gesetzgebung auf Landesebene. Sie wird durch die Instrumente Volksbegehren und Volksentscheid ausgeübt. Die Landesverfassung sieht keine rein repräsentative Demokratie vor, sondern stellt in Art. 72 die zwei gesetzgebungsberechtigten Instanzen nebeneinander: Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen. Mithilfe eines Volksbegehrens kann vom Volk eine Gesetzesvorlage in den Bayerischen Landtag eingebracht werden (Gesetzesinitiative). Dazu muss ein Zehntel der stimmberechtigten Bürger das Begehren unterstützen. Lehnt der Landtag den Gesetzesentwurf ab, hat ein Volksentscheid zu erfolgen. Weiter bedürfen vom Landtag beschlossenen Verfassungsänderungen der Zustimmung durch das Volk. Die Volksgesetzgebung stellt somit ein Korrektiv zur Gesetzgebung durch das Parlament dar. Neben der Volksgesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheide umfasst die direkte Demokratie in Bayern als weitere Mittel insbesondere Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene. Diese Verfahren wurden dabei selbst auf dem Weg der Volksgesetzgebung eingeführt. Zudem kann der Landtag durch einen Volksentscheid abberufen werden. (de)
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  • Die Volksgesetzgebung ist in Bayern eine Mischung aus repräsentativer Demokratie und Elementen direkter Demokratie zur Gesetzgebung auf Landesebene. Sie wird durch die Instrumente Volksbegehren und Volksentscheid ausgeübt. Die Landesverfassung sieht keine rein repräsentative Demokratie vor, sondern stellt in Art. 72 die zwei gesetzgebungsberechtigten Instanzen nebeneinander: Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen. (de)
  • Die Volksgesetzgebung ist in Bayern eine Mischung aus repräsentativer Demokratie und Elementen direkter Demokratie zur Gesetzgebung auf Landesebene. Sie wird durch die Instrumente Volksbegehren und Volksentscheid ausgeübt. Die Landesverfassung sieht keine rein repräsentative Demokratie vor, sondern stellt in Art. 72 die zwei gesetzgebungsberechtigten Instanzen nebeneinander: Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen. (de)
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  • Volksgesetzgebung in Bayern (de)
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