Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Landesgesetzen ist in Deutschland in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschaft

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  • Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Landesgesetzen ist in Deutschland in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung von Bund und Ländern ist nach herrschender Meinung unzulässig, wenn sie nicht im Grundgesetz vorgesehen ist. Die Ausführung kann der Rechtsaufsicht oder der Fachaufsicht unterliegen. Von der Verwaltungskompetenz zu unterscheiden ist die Gesetzgebungskompetenz der Legislative. (de)
  • Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Landesgesetzen ist in Deutschland in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung von Bund und Ländern ist nach herrschender Meinung unzulässig, wenn sie nicht im Grundgesetz vorgesehen ist. Die Ausführung kann der Rechtsaufsicht oder der Fachaufsicht unterliegen. Von der Verwaltungskompetenz zu unterscheiden ist die Gesetzgebungskompetenz der Legislative. (de)
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  • Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Landesgesetzen ist in Deutschland in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschaft (de)
  • Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Landesgesetzen ist in Deutschland in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschaft (de)
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  • Verwaltungskompetenz (de)
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