Der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art 102 Abs. 5 Landesverfassung (LV) eine Generalzuständigkeit: „Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen [...] dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ (so auch Art 2 Abs. 3 und 90 Abs. 1 LVG).

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  • Der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art 102 Abs. 5 Landesverfassung (LV) eine Generalzuständigkeit: „Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen [...] dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ (so auch Art 2 Abs. 3 und 90 Abs. 1 LVG). Zu diesem Zweck kontrolliert der VGH die Rechtmäßigkeit von individuellen Verwaltungsakten (z. B. Bescheiden) und bietet auch Rechtsschutz für den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde bei ihrer Pflicht, in einer Sache tätig zu werden, säumig geworden ist. Eine Beschwerde kann erheben, wer behauptet, durch eine Verfügung, Entscheidung, Bescheid etc. einer liechtensteinischen Behörde oder Amtsperson in seinen Rechten verletzt zu sein, nachdem alle vorgelagerten Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Verwaltungsgerichtsbarkeit im weiteren Sinn wird in Liechtenstein auch von besonderen Kommissionen (Art 78 Abs. 3 LV) ausgeübt (z. B. FMA-Beschwerdekommission). Diese besonderen Kommissionen können durch Gesetz für die Entscheidung von Beschwerden an Stelle der liechtensteinischen Regierung eingesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet auch über Beschwerden von Parteien oder ausländischen Behörden wegen Verweigerung oder Gewährung von Verwaltungshilfe (Amtshilfe) durch die liechtensteinische Regierung. Bis zu einem solchen Entscheid ist die allfällige Hilfe unter Vorbehalt vorsorglicher Maßnahmen einstweilen aufzuschieben (Art 25 Abs. 4 LVG). (de)
  • Der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art 102 Abs. 5 Landesverfassung (LV) eine Generalzuständigkeit: „Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen [...] dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ (so auch Art 2 Abs. 3 und 90 Abs. 1 LVG). Zu diesem Zweck kontrolliert der VGH die Rechtmäßigkeit von individuellen Verwaltungsakten (z. B. Bescheiden) und bietet auch Rechtsschutz für den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde bei ihrer Pflicht, in einer Sache tätig zu werden, säumig geworden ist. Eine Beschwerde kann erheben, wer behauptet, durch eine Verfügung, Entscheidung, Bescheid etc. einer liechtensteinischen Behörde oder Amtsperson in seinen Rechten verletzt zu sein, nachdem alle vorgelagerten Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Verwaltungsgerichtsbarkeit im weiteren Sinn wird in Liechtenstein auch von besonderen Kommissionen (Art 78 Abs. 3 LV) ausgeübt (z. B. FMA-Beschwerdekommission). Diese besonderen Kommissionen können durch Gesetz für die Entscheidung von Beschwerden an Stelle der liechtensteinischen Regierung eingesetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet auch über Beschwerden von Parteien oder ausländischen Behörden wegen Verweigerung oder Gewährung von Verwaltungshilfe (Amtshilfe) durch die liechtensteinische Regierung. Bis zu einem solchen Entscheid ist die allfällige Hilfe unter Vorbehalt vorsorglicher Maßnahmen einstweilen aufzuschieben (Art 25 Abs. 4 LVG). (de)
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  • Der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art 102 Abs. 5 Landesverfassung (LV) eine Generalzuständigkeit: „Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen [...] dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ (so auch Art 2 Abs. 3 und 90 Abs. 1 LVG). (de)
  • Der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art 102 Abs. 5 Landesverfassung (LV) eine Generalzuständigkeit: „Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen [...] dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ (so auch Art 2 Abs. 3 und 90 Abs. 1 LVG). (de)
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  • Verwaltungsgerichtshof (Liechtenstein) (de)
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