Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine der rechtlich zulässigen Rechtsformen für einen Versicherer. Die „Versicherungsnehmer“ sind Mitglieder und Träger des Vereins. In Ausnahmefällen können Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auch einzelne Verträge abschließen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht Mitglied wird (Nichtmitgliederversicherung).

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  • Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine der rechtlich zulässigen Rechtsformen für einen Versicherer. Die „Versicherungsnehmer“ sind Mitglieder und Träger des Vereins. In Ausnahmefällen können Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auch einzelne Verträge abschließen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht Mitglied wird (Nichtmitgliederversicherung). (de)
  • Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine der rechtlich zulässigen Rechtsformen für einen Versicherer. Die „Versicherungsnehmer“ sind Mitglieder und Träger des Vereins. In Ausnahmefällen können Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auch einzelne Verträge abschließen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht Mitglied wird (Nichtmitgliederversicherung). (de)
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  • Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine der rechtlich zulässigen Rechtsformen für einen Versicherer. Die „Versicherungsnehmer“ sind Mitglieder und Träger des Vereins. In Ausnahmefällen können Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auch einzelne Verträge abschließen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht Mitglied wird (Nichtmitgliederversicherung). (de)
  • Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine der rechtlich zulässigen Rechtsformen für einen Versicherer. Die „Versicherungsnehmer“ sind Mitglieder und Träger des Vereins. In Ausnahmefällen können Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auch einzelne Verträge abschließen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht Mitglied wird (Nichtmitgliederversicherung). (de)
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  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (de)
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