Im deutschen Zivilrecht ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, wenn sich ein Schuldverhältnis im engeren Sinne gegen es richtet. Synonym wird auch von Schuld (in Abgrenzung zur Haftung) gesprochen. Man unterscheidet nach Inhalt der Verpflichtung zwischen (Haupt- und Neben-)Leistungspflichten, wobei die geschuldete Leistung auch in einem Unterlassen liegen kann, und sogenannten Schutz- bzw. Rücksichts-, Rücksichtnahmepflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung keine Leistung darstellt, sondern vom Schuldner bei der Leistungsbewirkung zu beachten sind.

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  • Im deutschen Zivilrecht ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, wenn sich ein Schuldverhältnis im engeren Sinne gegen es richtet. Synonym wird auch von Schuld (in Abgrenzung zur Haftung) gesprochen. Man unterscheidet nach Inhalt der Verpflichtung zwischen (Haupt- und Neben-)Leistungspflichten, wobei die geschuldete Leistung auch in einem Unterlassen liegen kann, und sogenannten Schutz- bzw. Rücksichts-, Rücksichtnahmepflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung keine Leistung darstellt, sondern vom Schuldner bei der Leistungsbewirkung zu beachten sind. Eine Einteilung nach Entstehungszweck grenzt die ursprünglich gewollten Primärpflichten von den Sekundärpflichten ab, die erst aus einer Leistungsstörung entstehen (etwa die Pflicht zum vertraglichen Schadensersatz). (de)
  • Im deutschen Zivilrecht ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, wenn sich ein Schuldverhältnis im engeren Sinne gegen es richtet. Synonym wird auch von Schuld (in Abgrenzung zur Haftung) gesprochen. Man unterscheidet nach Inhalt der Verpflichtung zwischen (Haupt- und Neben-)Leistungspflichten, wobei die geschuldete Leistung auch in einem Unterlassen liegen kann, und sogenannten Schutz- bzw. Rücksichts-, Rücksichtnahmepflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung keine Leistung darstellt, sondern vom Schuldner bei der Leistungsbewirkung zu beachten sind. Eine Einteilung nach Entstehungszweck grenzt die ursprünglich gewollten Primärpflichten von den Sekundärpflichten ab, die erst aus einer Leistungsstörung entstehen (etwa die Pflicht zum vertraglichen Schadensersatz). (de)
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  • Im deutschen Zivilrecht ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, wenn sich ein Schuldverhältnis im engeren Sinne gegen es richtet. Synonym wird auch von Schuld (in Abgrenzung zur Haftung) gesprochen. Man unterscheidet nach Inhalt der Verpflichtung zwischen (Haupt- und Neben-)Leistungspflichten, wobei die geschuldete Leistung auch in einem Unterlassen liegen kann, und sogenannten Schutz- bzw. Rücksichts-, Rücksichtnahmepflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung keine Leistung darstellt, sondern vom Schuldner bei der Leistungsbewirkung zu beachten sind. (de)
  • Im deutschen Zivilrecht ist ein Rechtssubjekt verpflichtet, wenn sich ein Schuldverhältnis im engeren Sinne gegen es richtet. Synonym wird auch von Schuld (in Abgrenzung zur Haftung) gesprochen. Man unterscheidet nach Inhalt der Verpflichtung zwischen (Haupt- und Neben-)Leistungspflichten, wobei die geschuldete Leistung auch in einem Unterlassen liegen kann, und sogenannten Schutz- bzw. Rücksichts-, Rücksichtnahmepflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung keine Leistung darstellt, sondern vom Schuldner bei der Leistungsbewirkung zu beachten sind. (de)
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  • Verpflichtetsein (de)
  • Verpflichtetsein (de)
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