Mit der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel nimmt der deutsche Gesetzgeber Regelungen über das Zusetzen von natürlichen und synthetischen Vitaminen zu Lebensmitteln vor. Sie verfolgt damit Zwecke des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Im Sinne der Verordnung gelten Lebensmittel als vitaminisiert, wenn deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einer Zugabe von natürlichen bzw. synthetischen Vitaminen oder von vitaminreichen Stoffen beruht; die Vitaminisierung kann außerdem durch Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren erfolgt sein.

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  • Mit der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel nimmt der deutsche Gesetzgeber Regelungen über das Zusetzen von natürlichen und synthetischen Vitaminen zu Lebensmitteln vor. Sie verfolgt damit Zwecke des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Im Sinne der Verordnung gelten Lebensmittel als vitaminisiert, wenn deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einer Zugabe von natürlichen bzw. synthetischen Vitaminen oder von vitaminreichen Stoffen beruht; die Vitaminisierung kann außerdem durch Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren erfolgt sein. (de)
  • Mit der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel nimmt der deutsche Gesetzgeber Regelungen über das Zusetzen von natürlichen und synthetischen Vitaminen zu Lebensmitteln vor. Sie verfolgt damit Zwecke des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Im Sinne der Verordnung gelten Lebensmittel als vitaminisiert, wenn deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einer Zugabe von natürlichen bzw. synthetischen Vitaminen oder von vitaminreichen Stoffen beruht; die Vitaminisierung kann außerdem durch Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren erfolgt sein. (de)
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  • 1942-10-01 (xsd:date)
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  • 2011-10-14 (xsd:date)
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  • Art. 4 VO vom 29. September 2011
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  • 1964-01-01 (xsd:date)
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  • § 5 Nr. 2, 4, 5, § 20 LebensmittelG (a. K.)
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  • Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
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  • Mit der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel nimmt der deutsche Gesetzgeber Regelungen über das Zusetzen von natürlichen und synthetischen Vitaminen zu Lebensmitteln vor. Sie verfolgt damit Zwecke des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Im Sinne der Verordnung gelten Lebensmittel als vitaminisiert, wenn deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einer Zugabe von natürlichen bzw. synthetischen Vitaminen oder von vitaminreichen Stoffen beruht; die Vitaminisierung kann außerdem durch Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren erfolgt sein. (de)
  • Mit der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel nimmt der deutsche Gesetzgeber Regelungen über das Zusetzen von natürlichen und synthetischen Vitaminen zu Lebensmitteln vor. Sie verfolgt damit Zwecke des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Im Sinne der Verordnung gelten Lebensmittel als vitaminisiert, wenn deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einer Zugabe von natürlichen bzw. synthetischen Vitaminen oder von vitaminreichen Stoffen beruht; die Vitaminisierung kann außerdem durch Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren erfolgt sein. (de)
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  • Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (de)
  • Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (de)
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