In der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (RGBl. 1938 I. S. 1709) vom 3. Dezember 1938 wurde Juden auferlegt, ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln, ihren Grundbesitz zu veräußern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen. Außerdem durften sie Juwelen, Edelmetalle und Kunstgegenstände nicht mehr frei veräußern; kurz darauf wurde ihnen unter Strafandrohung auferlegt, diese bis zum 31. März 1939 bei staatlichen Ankaufstellen abzuliefern.

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  • In der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (RGBl. 1938 I. S. 1709) vom 3. Dezember 1938 wurde Juden auferlegt, ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln, ihren Grundbesitz zu veräußern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen. Außerdem durften sie Juwelen, Edelmetalle und Kunstgegenstände nicht mehr frei veräußern; kurz darauf wurde ihnen unter Strafandrohung auferlegt, diese bis zum 31. März 1939 bei staatlichen Ankaufstellen abzuliefern. Die Verordnung bezog sich zurück auf die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ (RGBl 1938 I, S. 1580) vom 12. November 1938 und formulierte die dazu erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Allerdings beschränkte sich die Verordnung vom November in erster Linie auf Einzelhandelsverkaufsstellen und Handwerksbetriebe, die vom 1. Januar 1939 an nicht mehr von Juden geführt werden durften. Die neue Verordnung hingegen griff inhaltlich weit darüber hinaus. Hermann Göring erklärte am 10. Dezember 1938, die Ausschaltung der Juden sei allein Sache des Staates und der finanzielle Nutzen stehe ausschließlich dem Staat zu. Die gesetzlichen Grundlagen dazu seien geschaffen, um dem Gewinnstreben von Einzelpersonen oder Parteiorganisationen vorzubeugen. Der Entwurf zur Verordnung stammte vom Hausjuristen des Flick-Konzerns Hugo Dietrich und wurde in fast wortgleicher Fassung Rechtsnorm. Der Konzern und sein Patriarch, die im Juni 1938 den Entwurf beauftragten, hatten ein besonderes Interesse an einer gesetzlichen Grundlage für die Arisierung und suchten zu dieser Zeit nach Wegen die Übernahme der Petschek-Gruppe herbeizuführen, um ihren Stand in der Braunkohlen- und der Stahlbranche zu verbessern. (de)
  • In der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (RGBl. 1938 I. S. 1709) vom 3. Dezember 1938 wurde Juden auferlegt, ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln, ihren Grundbesitz zu veräußern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen. Außerdem durften sie Juwelen, Edelmetalle und Kunstgegenstände nicht mehr frei veräußern; kurz darauf wurde ihnen unter Strafandrohung auferlegt, diese bis zum 31. März 1939 bei staatlichen Ankaufstellen abzuliefern. Die Verordnung bezog sich zurück auf die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ (RGBl 1938 I, S. 1580) vom 12. November 1938 und formulierte die dazu erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Allerdings beschränkte sich die Verordnung vom November in erster Linie auf Einzelhandelsverkaufsstellen und Handwerksbetriebe, die vom 1. Januar 1939 an nicht mehr von Juden geführt werden durften. Die neue Verordnung hingegen griff inhaltlich weit darüber hinaus. Hermann Göring erklärte am 10. Dezember 1938, die Ausschaltung der Juden sei allein Sache des Staates und der finanzielle Nutzen stehe ausschließlich dem Staat zu. Die gesetzlichen Grundlagen dazu seien geschaffen, um dem Gewinnstreben von Einzelpersonen oder Parteiorganisationen vorzubeugen. Der Entwurf zur Verordnung stammte vom Hausjuristen des Flick-Konzerns Hugo Dietrich und wurde in fast wortgleicher Fassung Rechtsnorm. Der Konzern und sein Patriarch, die im Juni 1938 den Entwurf beauftragten, hatten ein besonderes Interesse an einer gesetzlichen Grundlage für die Arisierung und suchten zu dieser Zeit nach Wegen die Übernahme der Petschek-Gruppe herbeizuführen, um ihren Stand in der Braunkohlen- und der Stahlbranche zu verbessern. (de)
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  • In der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (RGBl. 1938 I. S. 1709) vom 3. Dezember 1938 wurde Juden auferlegt, ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln, ihren Grundbesitz zu veräußern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen. Außerdem durften sie Juwelen, Edelmetalle und Kunstgegenstände nicht mehr frei veräußern; kurz darauf wurde ihnen unter Strafandrohung auferlegt, diese bis zum 31. März 1939 bei staatlichen Ankaufstellen abzuliefern. (de)
  • In der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (RGBl. 1938 I. S. 1709) vom 3. Dezember 1938 wurde Juden auferlegt, ihre Gewerbebetriebe zu verkaufen oder abzuwickeln, ihren Grundbesitz zu veräußern und ihre Wertpapiere bei einer Devisenbank zu hinterlegen. Außerdem durften sie Juwelen, Edelmetalle und Kunstgegenstände nicht mehr frei veräußern; kurz darauf wurde ihnen unter Strafandrohung auferlegt, diese bis zum 31. März 1939 bei staatlichen Ankaufstellen abzuliefern. (de)
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  • Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens (de)
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