Die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) enthält immissionsschutzrechtliche Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb von Krematorien. Sie gilt nur für Anlagen zur Einäscherung des menschlichen Leichnams. Tierkrematorien werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

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  • Die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) enthält immissionsschutzrechtliche Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb von Krematorien. Sie gilt nur für Anlagen zur Einäscherung des menschlichen Leichnams. Tierkrematorien werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Wesentliches Ziel der Verordnung ist es, den Austritt von Luftschadstoffen aus den Schornsteinen der Krematorien zu reduzieren. Um dies zu erreichen, schreibt sie verbindliche Emissionsgrenzwerte für Staub, Kohlenstoffmonoxid und organische Stoffe sowie für Dioxine und Furane vor. Krematorien in Deutschland sind daher mit modernen Rauchgasreinigungsanlagen ausgerüstet. Darüber hinaus sieht die Verordnung regelmäßige Messungen und Überwachungspflichten vor. (de)
  • Die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) enthält immissionsschutzrechtliche Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb von Krematorien. Sie gilt nur für Anlagen zur Einäscherung des menschlichen Leichnams. Tierkrematorien werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Wesentliches Ziel der Verordnung ist es, den Austritt von Luftschadstoffen aus den Schornsteinen der Krematorien zu reduzieren. Um dies zu erreichen, schreibt sie verbindliche Emissionsgrenzwerte für Staub, Kohlenstoffmonoxid und organische Stoffe sowie für Dioxine und Furane vor. Krematorien in Deutschland sind daher mit modernen Rauchgasreinigungsanlagen ausgerüstet. Darüber hinaus sieht die Verordnung regelmäßige Messungen und Überwachungspflichten vor. (de)
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  • 1997-05-01 (xsd:date)
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  • 2013-05-02 (xsd:date)
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  • Verordnung über Anlagen
  • zur Feuerbestattung
prop-de:letzteänderung
  • Art. 10 VO vom 2. Mai 2013
prop-de:rechtsgrundlage
  • § 23 Abs. 1 BImSchG (a. F.)
  • § 4 Abs. 1, § 19 Abs. 1,
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  • zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • Siebenundzwanzigste Verordnung
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  • Die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) enthält immissionsschutzrechtliche Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb von Krematorien. Sie gilt nur für Anlagen zur Einäscherung des menschlichen Leichnams. Tierkrematorien werden von dieser Verordnung nicht erfasst. (de)
  • Die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) enthält immissionsschutzrechtliche Bestimmungen zur Luftreinhaltung beim Betrieb von Krematorien. Sie gilt nur für Anlagen zur Einäscherung des menschlichen Leichnams. Tierkrematorien werden von dieser Verordnung nicht erfasst. (de)
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  • Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (de)
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