Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 schränkte wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum deutschen Reichskanzler die Versammlungs- und Pressefreiheit weitgehend ein und erteilte dem der NSDAP angehörenden Reichsinnenminister Wilhelm Frick weitreichende Vollmachten. Die in Abschnitt IV erlassenen Strafbestimmungen wurden im Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947 aufgehoben.

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  • Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 schränkte wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum deutschen Reichskanzler die Versammlungs- und Pressefreiheit weitgehend ein und erteilte dem der NSDAP angehörenden Reichsinnenminister Wilhelm Frick weitreichende Vollmachten. Die vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg erlassene und von Reichskanzler Hitler, Innenminister Frick und Justizminister Gürtner gegengezeichnete Notverordnung war bereits vom Kabinett Papen geplant worden und diente im beginnenden Wahlkampf (Reichstagswahl am 5. März 1933) der Bekämpfung der politischen Gegner der NSDAP. Weitere die nationalsozialistische Machtübernahme sicherstellende Rechtsnormen waren die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat („Reichstagsbrandverordnung“) vom 28. Februar 1933, die nahezu alle Grundrechte aufhob, und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das die Gesetzgebung vom Parlament auf die Regierung übertrug. Die in Abschnitt IV erlassenen Strafbestimmungen wurden im Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947 aufgehoben. (de)
  • Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 schränkte wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum deutschen Reichskanzler die Versammlungs- und Pressefreiheit weitgehend ein und erteilte dem der NSDAP angehörenden Reichsinnenminister Wilhelm Frick weitreichende Vollmachten. Die vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg erlassene und von Reichskanzler Hitler, Innenminister Frick und Justizminister Gürtner gegengezeichnete Notverordnung war bereits vom Kabinett Papen geplant worden und diente im beginnenden Wahlkampf (Reichstagswahl am 5. März 1933) der Bekämpfung der politischen Gegner der NSDAP. Weitere die nationalsozialistische Machtübernahme sicherstellende Rechtsnormen waren die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat („Reichstagsbrandverordnung“) vom 28. Februar 1933, die nahezu alle Grundrechte aufhob, und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das die Gesetzgebung vom Parlament auf die Regierung übertrug. Die in Abschnitt IV erlassenen Strafbestimmungen wurden im Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947 aufgehoben. (de)
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  • Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 schränkte wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum deutschen Reichskanzler die Versammlungs- und Pressefreiheit weitgehend ein und erteilte dem der NSDAP angehörenden Reichsinnenminister Wilhelm Frick weitreichende Vollmachten. Die in Abschnitt IV erlassenen Strafbestimmungen wurden im Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947 aufgehoben. (de)
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  • Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes (de)
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