Eine gesetzliche Vermutung regelt in der Rechtswissenschaft die Verteilung der Beweislast. Mittels einer Vermutung wird bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen wird kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt (vermutet). Ist die Vermutung unwiderleglich oder der Beweis des Gegenteils nicht gelungen, hat der Richter sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 292 ZPO).

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  • Eine gesetzliche Vermutung regelt in der Rechtswissenschaft die Verteilung der Beweislast. Mittels einer Vermutung wird bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen wird kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt (vermutet). Ist die Vermutung unwiderleglich oder der Beweis des Gegenteils nicht gelungen, hat der Richter sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 292 ZPO). Außer im Zivilprozess findet diese Regel entsprechende Anwendung im Arbeitsgerichtsverfahren (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 173 VwGO) sowie in der Sozialgerichtsbarkeit (§ 202 SGG). (de)
  • Eine gesetzliche Vermutung regelt in der Rechtswissenschaft die Verteilung der Beweislast. Mittels einer Vermutung wird bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen wird kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt (vermutet). Ist die Vermutung unwiderleglich oder der Beweis des Gegenteils nicht gelungen, hat der Richter sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 292 ZPO). Außer im Zivilprozess findet diese Regel entsprechende Anwendung im Arbeitsgerichtsverfahren (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 173 VwGO) sowie in der Sozialgerichtsbarkeit (§ 202 SGG). (de)
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  • Eine gesetzliche Vermutung regelt in der Rechtswissenschaft die Verteilung der Beweislast. Mittels einer Vermutung wird bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen wird kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt (vermutet). Ist die Vermutung unwiderleglich oder der Beweis des Gegenteils nicht gelungen, hat der Richter sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 292 ZPO). (de)
  • Eine gesetzliche Vermutung regelt in der Rechtswissenschaft die Verteilung der Beweislast. Mittels einer Vermutung wird bei der Rechtsanwendung das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen wird kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt (vermutet). Ist die Vermutung unwiderleglich oder der Beweis des Gegenteils nicht gelungen, hat der Richter sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 292 ZPO). (de)
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  • Vermutung (Recht) (de)
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