Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ist der Täter Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), insbesondere Beamter oder Richter, erhöht sich der Strafrahmen gem. § 201 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nur der Grundtatbestand des § 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB), die Qualifikation gem. § 201 Abs. 3 StGB nicht.

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  • Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ist der Täter Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), insbesondere Beamter oder Richter, erhöht sich der Strafrahmen gem. § 201 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nur der Grundtatbestand des § 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB), die Qualifikation gem. § 201 Abs. 3 StGB nicht. (de)
  • Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ist der Täter Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), insbesondere Beamter oder Richter, erhöht sich der Strafrahmen gem. § 201 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nur der Grundtatbestand des § 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB), die Qualifikation gem. § 201 Abs. 3 StGB nicht. (de)
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  • Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ist der Täter Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), insbesondere Beamter oder Richter, erhöht sich der Strafrahmen gem. § 201 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nur der Grundtatbestand des § 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB), die Qualifikation gem. § 201 Abs. 3 StGB nicht. (de)
  • Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ist der Täter Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), insbesondere Beamter oder Richter, erhöht sich der Strafrahmen gem. § 201 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nur der Grundtatbestand des § 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB), die Qualifikation gem. § 201 Abs. 3 StGB nicht. (de)
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  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (de)
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