Eine Verhaftung ist der Beginn der Haft durch Vollzug eines Haftbefehls. Dabei wird eine mit Haftbefehl gesuchte Person gefangen genommen und für einen (offenen oder bestimmten) Zeitraum behördlich verwahrt. Die Gründe für eine Haft können mannigfaltig sein. Es handelt sich um hoheitliches Handeln im Bereich der Justiz, bei der Mitwirkung der Polizei auch im Bereich der Exekutive. Es wird vor allem in das Recht der Freiheit der Person eingegriffen. Die Verhaftung ist (mindestens in der juristischen Fachsprache) von anderen Maßnahmen zu unterscheiden: der Festnahme und dem Gewahrsam (beachte jedoch doppelfunktionale Maßnahmen).

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  • Eine Verhaftung ist der Beginn der Haft durch Vollzug eines Haftbefehls. Dabei wird eine mit Haftbefehl gesuchte Person gefangen genommen und für einen (offenen oder bestimmten) Zeitraum behördlich verwahrt. Die Gründe für eine Haft können mannigfaltig sein. Es handelt sich um hoheitliches Handeln im Bereich der Justiz, bei der Mitwirkung der Polizei auch im Bereich der Exekutive. Es wird vor allem in das Recht der Freiheit der Person eingegriffen. Die Verhaftung ist (mindestens in der juristischen Fachsprache) von anderen Maßnahmen zu unterscheiden: der Festnahme und dem Gewahrsam (beachte jedoch doppelfunktionale Maßnahmen). Rechtsgrundlage für Verhaftungen sind jeweils die Strafprozessordnung, das Strafvollzugsgesetz oder die Zivilprozessordnung. Haftbefehle werden z. B. in Deutschland von einem zuständigen Richter oder (in der Strafvollstreckung) vom zuständigen Rechtspfleger ausgestellt. Offene Haftbefehle werden in einem Fahndungsbuch veröffentlicht und in Datensysteme der Justiz und Polizei (INPOL, SIS und andere) eingestellt. Die Verhaftung ist dem Betroffenen zu eröffnen, z. B. durch Aushändigung des Haftbefehls. (de)
  • Eine Verhaftung ist der Beginn der Haft durch Vollzug eines Haftbefehls. Dabei wird eine mit Haftbefehl gesuchte Person gefangen genommen und für einen (offenen oder bestimmten) Zeitraum behördlich verwahrt. Die Gründe für eine Haft können mannigfaltig sein. Es handelt sich um hoheitliches Handeln im Bereich der Justiz, bei der Mitwirkung der Polizei auch im Bereich der Exekutive. Es wird vor allem in das Recht der Freiheit der Person eingegriffen. Die Verhaftung ist (mindestens in der juristischen Fachsprache) von anderen Maßnahmen zu unterscheiden: der Festnahme und dem Gewahrsam (beachte jedoch doppelfunktionale Maßnahmen). Rechtsgrundlage für Verhaftungen sind jeweils die Strafprozessordnung, das Strafvollzugsgesetz oder die Zivilprozessordnung. Haftbefehle werden z. B. in Deutschland von einem zuständigen Richter oder (in der Strafvollstreckung) vom zuständigen Rechtspfleger ausgestellt. Offene Haftbefehle werden in einem Fahndungsbuch veröffentlicht und in Datensysteme der Justiz und Polizei (INPOL, SIS und andere) eingestellt. Die Verhaftung ist dem Betroffenen zu eröffnen, z. B. durch Aushändigung des Haftbefehls. (de)
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  • Eine Verhaftung ist der Beginn der Haft durch Vollzug eines Haftbefehls. Dabei wird eine mit Haftbefehl gesuchte Person gefangen genommen und für einen (offenen oder bestimmten) Zeitraum behördlich verwahrt. Die Gründe für eine Haft können mannigfaltig sein. Es handelt sich um hoheitliches Handeln im Bereich der Justiz, bei der Mitwirkung der Polizei auch im Bereich der Exekutive. Es wird vor allem in das Recht der Freiheit der Person eingegriffen. Die Verhaftung ist (mindestens in der juristischen Fachsprache) von anderen Maßnahmen zu unterscheiden: der Festnahme und dem Gewahrsam (beachte jedoch doppelfunktionale Maßnahmen). (de)
  • Eine Verhaftung ist der Beginn der Haft durch Vollzug eines Haftbefehls. Dabei wird eine mit Haftbefehl gesuchte Person gefangen genommen und für einen (offenen oder bestimmten) Zeitraum behördlich verwahrt. Die Gründe für eine Haft können mannigfaltig sein. Es handelt sich um hoheitliches Handeln im Bereich der Justiz, bei der Mitwirkung der Polizei auch im Bereich der Exekutive. Es wird vor allem in das Recht der Freiheit der Person eingegriffen. Die Verhaftung ist (mindestens in der juristischen Fachsprache) von anderen Maßnahmen zu unterscheiden: der Festnahme und dem Gewahrsam (beachte jedoch doppelfunktionale Maßnahmen). (de)
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  • Verhaftung (de)
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