Die verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch widerrechtliche Entziehung oder Störung. Sie löst unterschiedliche Rechtsfolgen wie zum Beispiel das Selbsthilferecht des Besitzers und des Besitzdieners aus. Die verbotene Eigenmacht ist daher der zentrale Grundbegriff des Besitzschutzes im deutschen Zivilrecht. Im juristischen Sprachgebrauch wird Besitz von Eigentum unterschieden. Ein Eigentümer kann also einen momentanen Besitzer seines Eigentums (wie einen Mieter) unerlaubt beeinträchtigen.

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  • Die verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch widerrechtliche Entziehung oder Störung. Sie löst unterschiedliche Rechtsfolgen wie zum Beispiel das Selbsthilferecht des Besitzers und des Besitzdieners aus. Die verbotene Eigenmacht ist daher der zentrale Grundbegriff des Besitzschutzes im deutschen Zivilrecht. Im juristischen Sprachgebrauch wird Besitz von Eigentum unterschieden. Ein Eigentümer kann also einen momentanen Besitzer seines Eigentums (wie einen Mieter) unerlaubt beeinträchtigen. (de)
  • Die verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch widerrechtliche Entziehung oder Störung. Sie löst unterschiedliche Rechtsfolgen wie zum Beispiel das Selbsthilferecht des Besitzers und des Besitzdieners aus. Die verbotene Eigenmacht ist daher der zentrale Grundbegriff des Besitzschutzes im deutschen Zivilrecht. Im juristischen Sprachgebrauch wird Besitz von Eigentum unterschieden. Ein Eigentümer kann also einen momentanen Besitzer seines Eigentums (wie einen Mieter) unerlaubt beeinträchtigen. (de)
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  • Die verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch widerrechtliche Entziehung oder Störung. Sie löst unterschiedliche Rechtsfolgen wie zum Beispiel das Selbsthilferecht des Besitzers und des Besitzdieners aus. Die verbotene Eigenmacht ist daher der zentrale Grundbegriff des Besitzschutzes im deutschen Zivilrecht. Im juristischen Sprachgebrauch wird Besitz von Eigentum unterschieden. Ein Eigentümer kann also einen momentanen Besitzer seines Eigentums (wie einen Mieter) unerlaubt beeinträchtigen. (de)
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  • Verbotene Eigenmacht (de)
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