Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 19 das Verbot des Einzelfallgesetzes. Dort heißt es in Absatz 1: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“ Ausnahmen können sich nur aus der Verfassung selbst ergeben, so aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG (Enteignungsgesetze) und Art. 15 Satz 1 GG (Vergesellschaftungsgesetze), welche als leges speciales dem Art. 19 GG als lex generalis vorgehen.

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  • Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 19 das Verbot des Einzelfallgesetzes. Dort heißt es in Absatz 1: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“ Ausnahmen können sich nur aus der Verfassung selbst ergeben, so aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG (Enteignungsgesetze) und Art. 15 Satz 1 GG (Vergesellschaftungsgesetze), welche als leges speciales dem Art. 19 GG als lex generalis vorgehen. (de)
  • Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 19 das Verbot des Einzelfallgesetzes. Dort heißt es in Absatz 1: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“ Ausnahmen können sich nur aus der Verfassung selbst ergeben, so aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG (Enteignungsgesetze) und Art. 15 Satz 1 GG (Vergesellschaftungsgesetze), welche als leges speciales dem Art. 19 GG als lex generalis vorgehen. (de)
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  • Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 19 das Verbot des Einzelfallgesetzes. Dort heißt es in Absatz 1: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“ Ausnahmen können sich nur aus der Verfassung selbst ergeben, so aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG (Enteignungsgesetze) und Art. 15 Satz 1 GG (Vergesellschaftungsgesetze), welche als leges speciales dem Art. 19 GG als lex generalis vorgehen. (de)
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  • Verbot des Einzelfallgesetzes (de)
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