Rechtsgrundlage für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist § 1600d BGB. Der Antrag beim Amtsgericht kann sowohl durch das Kind, durch die Kindesmutter als auch durch den Mann, der sich für den Kindesvater hält, gestellt werden. Soweit das Kind minderjährig ist, wird der Antrag häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes gestellt. Dies ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Einen Antrag auf Beistand vom Jugendamt kann allerdings nur die Mutter stellen (siehe Anspruchsberechtigte nach § 1713 BGB). Ein möglicher biologischer Vater, der noch nicht rechtlicher Vater ist, kann beim Jugendamt keinen Beistand beantragen, da es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1713 BGB fehlt. Der mögliche biologische Vater, der noch keine rechtliche Vaterschaft besitzt und der s

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  • Rechtsgrundlage für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist § 1600d BGB. Der Antrag beim Amtsgericht kann sowohl durch das Kind, durch die Kindesmutter als auch durch den Mann, der sich für den Kindesvater hält, gestellt werden. Soweit das Kind minderjährig ist, wird der Antrag häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes gestellt. Dies ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Einen Antrag auf Beistand vom Jugendamt kann allerdings nur die Mutter stellen (siehe Anspruchsberechtigte nach § 1713 BGB). Ein möglicher biologischer Vater, der noch nicht rechtlicher Vater ist, kann beim Jugendamt keinen Beistand beantragen, da es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1713 BGB fehlt. Der mögliche biologische Vater, der noch keine rechtliche Vaterschaft besitzt und der seine Vaterschaft von sich aus feststellen lassen möchte, kann zunächst eine einseitige Vaterschaftserklärung beim Standesamt oder einer Urkundsperson des Jugendamtes (kostenlos) beurkunden lassen. Diese Vaterschaftsanerkennung ist dann zunächst schwebend unwirksam bzw. ungültig, jedoch hat der mögliche Vater damit zunächst seinen Teil erfüllt. Nun ist die Kindesmutter an der Reihe – sie soll nun der Vaterschaft zustimmen. Sobald der mögliche Vater eine einseitige Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat, nimmt das Jugendamt mit der Mutter Kontakt auf und fordert diese zur Abgabe der erforderlichen Zustimmung zur Vaterschaft auf. Bleibt die Mutter darauf untätig (es gibt hierzu keine gesetzlichen Fristen), ist es empfehlenswert, nach ca. zwei bis drei Wochen den allgemeinen sozialen Dienst bzw. das Jugendamt zu kontaktieren, um ggf. weitere (rechtliche) Schritte zu besprechen. Der Vater hat dann die Möglichkeit, seine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag nach § 1600d BGB beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Ist das Kind volljährig und haben weder Kind noch Kindesmutter noch biologischer Vater Interesse an der Vaterschaftsfeststellung, so kann niemand anderes sie (gerichtlich) dazu zwingen. Dies führt insbesondere dazu, dass in diesem Fall ein Scheinvater seine Unterhaltsregressforderungen nicht gegen den biologischen Vater durchsetzen kann. (de)
  • Rechtsgrundlage für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist § 1600d BGB. Der Antrag beim Amtsgericht kann sowohl durch das Kind, durch die Kindesmutter als auch durch den Mann, der sich für den Kindesvater hält, gestellt werden. Soweit das Kind minderjährig ist, wird der Antrag häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes gestellt. Dies ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Einen Antrag auf Beistand vom Jugendamt kann allerdings nur die Mutter stellen (siehe Anspruchsberechtigte nach § 1713 BGB). Ein möglicher biologischer Vater, der noch nicht rechtlicher Vater ist, kann beim Jugendamt keinen Beistand beantragen, da es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1713 BGB fehlt. Der mögliche biologische Vater, der noch keine rechtliche Vaterschaft besitzt und der seine Vaterschaft von sich aus feststellen lassen möchte, kann zunächst eine einseitige Vaterschaftserklärung beim Standesamt oder einer Urkundsperson des Jugendamtes (kostenlos) beurkunden lassen. Diese Vaterschaftsanerkennung ist dann zunächst schwebend unwirksam bzw. ungültig, jedoch hat der mögliche Vater damit zunächst seinen Teil erfüllt. Nun ist die Kindesmutter an der Reihe – sie soll nun der Vaterschaft zustimmen. Sobald der mögliche Vater eine einseitige Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat, nimmt das Jugendamt mit der Mutter Kontakt auf und fordert diese zur Abgabe der erforderlichen Zustimmung zur Vaterschaft auf. Bleibt die Mutter darauf untätig (es gibt hierzu keine gesetzlichen Fristen), ist es empfehlenswert, nach ca. zwei bis drei Wochen den allgemeinen sozialen Dienst bzw. das Jugendamt zu kontaktieren, um ggf. weitere (rechtliche) Schritte zu besprechen. Der Vater hat dann die Möglichkeit, seine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag nach § 1600d BGB beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Ist das Kind volljährig und haben weder Kind noch Kindesmutter noch biologischer Vater Interesse an der Vaterschaftsfeststellung, so kann niemand anderes sie (gerichtlich) dazu zwingen. Dies führt insbesondere dazu, dass in diesem Fall ein Scheinvater seine Unterhaltsregressforderungen nicht gegen den biologischen Vater durchsetzen kann. (de)
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  • Rechtsgrundlage für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist § 1600d BGB. Der Antrag beim Amtsgericht kann sowohl durch das Kind, durch die Kindesmutter als auch durch den Mann, der sich für den Kindesvater hält, gestellt werden. Soweit das Kind minderjährig ist, wird der Antrag häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes gestellt. Dies ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Einen Antrag auf Beistand vom Jugendamt kann allerdings nur die Mutter stellen (siehe Anspruchsberechtigte nach § 1713 BGB). Ein möglicher biologischer Vater, der noch nicht rechtlicher Vater ist, kann beim Jugendamt keinen Beistand beantragen, da es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1713 BGB fehlt. Der mögliche biologische Vater, der noch keine rechtliche Vaterschaft besitzt und der s (de)
  • Rechtsgrundlage für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist § 1600d BGB. Der Antrag beim Amtsgericht kann sowohl durch das Kind, durch die Kindesmutter als auch durch den Mann, der sich für den Kindesvater hält, gestellt werden. Soweit das Kind minderjährig ist, wird der Antrag häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes gestellt. Dies ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Einen Antrag auf Beistand vom Jugendamt kann allerdings nur die Mutter stellen (siehe Anspruchsberechtigte nach § 1713 BGB). Ein möglicher biologischer Vater, der noch nicht rechtlicher Vater ist, kann beim Jugendamt keinen Beistand beantragen, da es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 1713 BGB fehlt. Der mögliche biologische Vater, der noch keine rechtliche Vaterschaft besitzt und der s (de)
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  • Vaterschaftsfeststellung (de)
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