Die freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch Betreuer oder Bevollmächtigte gem. § 1906 BGB) bzw. bei Minderjährigen nach § 1631b BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) sind seit dem 1. September 2009 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren – dem Unterbringungsverfahren – nach §§ 312 ff. FamFG zu genehmigen. Das Gleiche gilt für Eilverfahren nach § 1846 BGB (Eilverfahren vor Betreuerbestellung) sowie für sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen (Fixierungen, Bettgitter, Sedierungen usw. nach § 1906 Abs. 4 BGB).

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  • Die freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch Betreuer oder Bevollmächtigte gem. § 1906 BGB) bzw. bei Minderjährigen nach § 1631b BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) sind seit dem 1. September 2009 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren – dem Unterbringungsverfahren – nach §§ 312 ff. FamFG zu genehmigen. Das Gleiche gilt für Eilverfahren nach § 1846 BGB (Eilverfahren vor Betreuerbestellung) sowie für sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen (Fixierungen, Bettgitter, Sedierungen usw. nach § 1906 Abs. 4 BGB). Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 312 ff. FamFG (bis 1. September 2009 §§ 70 ff. FGG). Daher gibt es weder Kläger noch Beklagte, sondern lediglich Verfahrensbeteiligte. Die Zuständigkeit liegt beim Betreuungsgericht, Ausnahme: bei Minderjährigen beim Familiengericht, beides sind Abteilungen des örtlich zuständigen Amtsgerichtes. (de)
  • Die freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch Betreuer oder Bevollmächtigte gem. § 1906 BGB) bzw. bei Minderjährigen nach § 1631b BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) sind seit dem 1. September 2009 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren – dem Unterbringungsverfahren – nach §§ 312 ff. FamFG zu genehmigen. Das Gleiche gilt für Eilverfahren nach § 1846 BGB (Eilverfahren vor Betreuerbestellung) sowie für sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen (Fixierungen, Bettgitter, Sedierungen usw. nach § 1906 Abs. 4 BGB). Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 312 ff. FamFG (bis 1. September 2009 §§ 70 ff. FGG). Daher gibt es weder Kläger noch Beklagte, sondern lediglich Verfahrensbeteiligte. Die Zuständigkeit liegt beim Betreuungsgericht, Ausnahme: bei Minderjährigen beim Familiengericht, beides sind Abteilungen des örtlich zuständigen Amtsgerichtes. (de)
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  • Die freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch Betreuer oder Bevollmächtigte gem. § 1906 BGB) bzw. bei Minderjährigen nach § 1631b BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) sind seit dem 1. September 2009 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren – dem Unterbringungsverfahren – nach §§ 312 ff. FamFG zu genehmigen. Das Gleiche gilt für Eilverfahren nach § 1846 BGB (Eilverfahren vor Betreuerbestellung) sowie für sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen (Fixierungen, Bettgitter, Sedierungen usw. nach § 1906 Abs. 4 BGB). (de)
  • Die freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch Betreuer oder Bevollmächtigte gem. § 1906 BGB) bzw. bei Minderjährigen nach § 1631b BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker (PsychKG) sind seit dem 1. September 2009 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren – dem Unterbringungsverfahren – nach §§ 312 ff. FamFG zu genehmigen. Das Gleiche gilt für Eilverfahren nach § 1846 BGB (Eilverfahren vor Betreuerbestellung) sowie für sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen (Fixierungen, Bettgitter, Sedierungen usw. nach § 1906 Abs. 4 BGB). (de)
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  • Unterbringungsverfahren (de)
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