Unmittelbare Staatsverwaltung bedeutet in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Staat – anders als bei der mittelbaren Staatsverwaltung – seine Verwaltungsaufgaben durch eigene Behörden in eigener Trägerschaft erfüllt. Unmittelbare Staatsverwaltung gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Sie wird durch die Bundes- und die Landesbehörden ausgeübt.

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  • Unmittelbare Staatsverwaltung bedeutet in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Staat – anders als bei der mittelbaren Staatsverwaltung – seine Verwaltungsaufgaben durch eigene Behörden in eigener Trägerschaft erfüllt. Unmittelbare Staatsverwaltung gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Sie wird durch die Bundes- und die Landesbehörden ausgeübt. Der Verwaltungsaufbau ist in der Regel dreistufig und hierarchisch mit Behörden der Ober- (Oberste und Oberbehörden), Mittel- und Unterstufe. Die Verwaltungskompetenz liegt vorrangig bei den Ländern, auch bei der Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 30, Art. 83 GG). Die Behörden sind unselbständige Verwaltungseinheiten. Nach dem Rechtsträgerprinzip ist deshalb vor den Verwaltungsgerichten nicht die Behörde selbst, sondern der Bund (als Beklagte die Bundesrepublik Deutschland) oder das Land, dem ihr Handeln zuzuordnen ist, zu verklagen (§ 78 VwGO). (de)
  • Unmittelbare Staatsverwaltung bedeutet in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Staat – anders als bei der mittelbaren Staatsverwaltung – seine Verwaltungsaufgaben durch eigene Behörden in eigener Trägerschaft erfüllt. Unmittelbare Staatsverwaltung gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Sie wird durch die Bundes- und die Landesbehörden ausgeübt. Der Verwaltungsaufbau ist in der Regel dreistufig und hierarchisch mit Behörden der Ober- (Oberste und Oberbehörden), Mittel- und Unterstufe. Die Verwaltungskompetenz liegt vorrangig bei den Ländern, auch bei der Ausführung von Bundesgesetzen (Art. 30, Art. 83 GG). Die Behörden sind unselbständige Verwaltungseinheiten. Nach dem Rechtsträgerprinzip ist deshalb vor den Verwaltungsgerichten nicht die Behörde selbst, sondern der Bund (als Beklagte die Bundesrepublik Deutschland) oder das Land, dem ihr Handeln zuzuordnen ist, zu verklagen (§ 78 VwGO). (de)
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  • Unmittelbare Staatsverwaltung (de)
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