Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) regelt im Bereich des SGB II (Arbeitslosengeld II), unter welchen Umständen Leistungsbezieher in Deutschland nicht verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 13 Abs. 2 SGB II. Grundsatz dabei ist, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht dazu verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbillig wäre (§ 1 UnbilligkeitsV).

Property Value
dbo:abstract
  • Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) regelt im Bereich des SGB II (Arbeitslosengeld II), unter welchen Umständen Leistungsbezieher in Deutschland nicht verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 13 Abs. 2 SGB II. Grundsatz dabei ist, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht dazu verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbillig wäre (§ 1 UnbilligkeitsV). Unbillig ist diese Verpflichtung nach dieser Verordnung dann: * wenn dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfiele (§ 2 UnbilligkeitsV) * wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft (innerhalb von drei Monaten) eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen können (§ 3 UnbilligkeitsV) * solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen von mehr als 450 Euro erzielen, aber nur, sofern die Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt (§ 4 UnbilligkeitsV) * sofern die Aufnahme einer obengenannten Beschäftigung unmittelbar bevorsteht und der Hilfebedürftige dies belegen kann (§ 5 UnbilligkeitsV) (de)
  • Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) regelt im Bereich des SGB II (Arbeitslosengeld II), unter welchen Umständen Leistungsbezieher in Deutschland nicht verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 13 Abs. 2 SGB II. Grundsatz dabei ist, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht dazu verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbillig wäre (§ 1 UnbilligkeitsV). Unbillig ist diese Verpflichtung nach dieser Verordnung dann: * wenn dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfiele (§ 2 UnbilligkeitsV) * wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft (innerhalb von drei Monaten) eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen können (§ 3 UnbilligkeitsV) * solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen von mehr als 450 Euro erzielen, aber nur, sofern die Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt (§ 4 UnbilligkeitsV) * sofern die Aufnahme einer obengenannten Beschäftigung unmittelbar bevorsteht und der Hilfebedürftige dies belegen kann (§ 5 UnbilligkeitsV) (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 8782699 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158831973 (xsd:integer)
prop-de:abkürzung
  • UnbilligkeitsV
prop-de:art
prop-de:datumgesetz
  • 2008-04-14 (xsd:date)
prop-de:fna
  • 0860-02-10 (xsd:date)
prop-de:geltungsbereich
prop-de:inkrafttreten
  • 2008-01-01 (xsd:date)
prop-de:inkrafttretenletzteänderung
  • 2017-01-01 (xsd:date)
prop-de:kurztitel
  • Unbilligkeitsverordnung
prop-de:letzteänderung
  • Art. 1 VO vom 4. Oktober 2016
prop-de:rechtsmaterie
prop-de:titel
  • Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente
dct:subject
rdfs:comment
  • Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) regelt im Bereich des SGB II (Arbeitslosengeld II), unter welchen Umständen Leistungsbezieher in Deutschland nicht verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 13 Abs. 2 SGB II. Grundsatz dabei ist, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht dazu verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbillig wäre (§ 1 UnbilligkeitsV). (de)
  • Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV) regelt im Bereich des SGB II (Arbeitslosengeld II), unter welchen Umständen Leistungsbezieher in Deutschland nicht verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Ermächtigungsgrundlage ist § 13 Abs. 2 SGB II. Grundsatz dabei ist, dass Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht dazu verpflichtet sind, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbillig wäre (§ 1 UnbilligkeitsV). (de)
rdfs:label
  • Unbilligkeitsverordnung (de)
  • Unbilligkeitsverordnung (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of