Property |
Value |
dbo:abstract
|
- Die Umsetzung im Sinne der Dienstpostenzuweisung ist mangels einer „Rechtswirkung nach außen“ kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine sogenannte innerdienstliche Weisung. Zuständig für die Umsetzung ist als Dienstherr die Oberste Dienstbehörde wie beispielsweise der Stadtrat oder der durch Delegation ermächtigte Dienstvorgesetzte, beispielsweise der Erste Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten die obigen Regelungen sinngemäß. Eine Umsetzung an einen anderen Dienstort erfordert in der Regel die Zustimmung des Personalrates. Im neueren Deutsch wird der Begriff "Umsetzung" im Sinne von "Verwirklichung" oder "Ausführung" eines Projektes oder eines Vorhabens verwendet. (de)
- Die Umsetzung im Sinne der Dienstpostenzuweisung ist mangels einer „Rechtswirkung nach außen“ kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine sogenannte innerdienstliche Weisung. Zuständig für die Umsetzung ist als Dienstherr die Oberste Dienstbehörde wie beispielsweise der Stadtrat oder der durch Delegation ermächtigte Dienstvorgesetzte, beispielsweise der Erste Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten die obigen Regelungen sinngemäß. Eine Umsetzung an einen anderen Dienstort erfordert in der Regel die Zustimmung des Personalrates. Im neueren Deutsch wird der Begriff "Umsetzung" im Sinne von "Verwirklichung" oder "Ausführung" eines Projektes oder eines Vorhabens verwendet. (de)
|
dbo:wikiPageID
| |
dbo:wikiPageRevisionID
| |
dct:subject
| |
rdfs:comment
|
- Die Umsetzung im Sinne der Dienstpostenzuweisung ist mangels einer „Rechtswirkung nach außen“ kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine sogenannte innerdienstliche Weisung. Zuständig für die Umsetzung ist als Dienstherr die Oberste Dienstbehörde wie beispielsweise der Stadtrat oder der durch Delegation ermächtigte Dienstvorgesetzte, beispielsweise der Erste Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten die obigen Regelungen sinngemäß. Eine Umsetzung an einen anderen Dienstort erfordert in der Regel die Zustimmung des Personalrates. (de)
- Die Umsetzung im Sinne der Dienstpostenzuweisung ist mangels einer „Rechtswirkung nach außen“ kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine sogenannte innerdienstliche Weisung. Zuständig für die Umsetzung ist als Dienstherr die Oberste Dienstbehörde wie beispielsweise der Stadtrat oder der durch Delegation ermächtigte Dienstvorgesetzte, beispielsweise der Erste Bürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeister. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten die obigen Regelungen sinngemäß. Eine Umsetzung an einen anderen Dienstort erfordert in der Regel die Zustimmung des Personalrates. (de)
|
rdfs:label
|
- Umsetzung (de)
- Umsetzung (de)
|
owl:sameAs
| |
prov:wasDerivedFrom
| |
foaf:isPrimaryTopicOf
| |
is dbo:associatedMusicalArtist
of | |
is dbo:instrument
of | |
is foaf:primaryTopic
of | |