Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes beziehungsweise der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird. Nachdem in der Praxis schon länger Umgangspfleger von den Gerichten eingesetzt wurden, ist erst mit dem FamFG im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Der heutige Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umganges". Nachdem in der Vergangenheit eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden

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  • Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes beziehungsweise der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird. Nachdem in der Praxis schon länger Umgangspfleger von den Gerichten eingesetzt wurden, ist erst mit dem FamFG im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Der heutige Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umganges". Nachdem in der Vergangenheit eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden konnte, da sie einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht/Sorgerecht darstellte, genügen nunmehr geringerschwellige Voraussetzungen. (de)
  • Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes beziehungsweise der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird. Nachdem in der Praxis schon länger Umgangspfleger von den Gerichten eingesetzt wurden, ist erst mit dem FamFG im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Der heutige Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umganges". Nachdem in der Vergangenheit eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden konnte, da sie einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht/Sorgerecht darstellte, genügen nunmehr geringerschwellige Voraussetzungen. (de)
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  • Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes beziehungsweise der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird. Nachdem in der Praxis schon länger Umgangspfleger von den Gerichten eingesetzt wurden, ist erst mit dem FamFG im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Der heutige Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umganges". Nachdem in der Vergangenheit eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden (de)
  • Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kindes beziehungsweise der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird. Nachdem in der Praxis schon länger Umgangspfleger von den Gerichten eingesetzt wurden, ist erst mit dem FamFG im September 2009 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Umgangspflegschaft geschaffen worden. Der heutige Umgangspfleger ähnelt dem früheren Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Regelung des Umganges". Nachdem in der Vergangenheit eine Umgangspflegschaft nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB angeordnet werden (de)
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  • Umgangspflegschaft (de)
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