Das Gesetz über das Treuunternehmen (Treuunternehmensgesetz, TrUG) regelt die Gründung, die Ausgestaltung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Überwachung und Kontrolle sowie die Auflösung eines Treuunternehmens (auch Geschäftstreuhand oder Treustiftung genannt) in zwingenden und dispositiven Bestimmungen. Das Treuunternehmen kann sowohl für kommerzielle als nicht kommerzielle Tätigkeiten gegründet und betrieben werden. Die Konzeption des liechtensteinischen Treuunternehmens nach dem TrUG wurde funktional teilweise an den Business Trust (Massachusetts Trust) angelehnt.

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  • Das Gesetz über das Treuunternehmen (Treuunternehmensgesetz, TrUG) regelt die Gründung, die Ausgestaltung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Überwachung und Kontrolle sowie die Auflösung eines Treuunternehmens (auch Geschäftstreuhand oder Treustiftung genannt) in zwingenden und dispositiven Bestimmungen. Das Treuunternehmen kann sowohl für kommerzielle als nicht kommerzielle Tätigkeiten gegründet und betrieben werden. Die Konzeption des liechtensteinischen Treuunternehmens nach dem TrUG wurde funktional teilweise an den Business Trust (Massachusetts Trust) angelehnt. Das TrUG ist eines der wenigen relativ genuinen liechtensteinischen Gesetze. (de)
  • Das Gesetz über das Treuunternehmen (Treuunternehmensgesetz, TrUG) regelt die Gründung, die Ausgestaltung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Überwachung und Kontrolle sowie die Auflösung eines Treuunternehmens (auch Geschäftstreuhand oder Treustiftung genannt) in zwingenden und dispositiven Bestimmungen. Das Treuunternehmen kann sowohl für kommerzielle als nicht kommerzielle Tätigkeiten gegründet und betrieben werden. Die Konzeption des liechtensteinischen Treuunternehmens nach dem TrUG wurde funktional teilweise an den Business Trust (Massachusetts Trust) angelehnt. Das TrUG ist eines der wenigen relativ genuinen liechtensteinischen Gesetze. (de)
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  • LGBl. 2010 Nr. 352
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  • Treuunternehmensgesetz
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  • Das Gesetz über das Treuunternehmen (Treuunternehmensgesetz, TrUG) regelt die Gründung, die Ausgestaltung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Überwachung und Kontrolle sowie die Auflösung eines Treuunternehmens (auch Geschäftstreuhand oder Treustiftung genannt) in zwingenden und dispositiven Bestimmungen. Das Treuunternehmen kann sowohl für kommerzielle als nicht kommerzielle Tätigkeiten gegründet und betrieben werden. Die Konzeption des liechtensteinischen Treuunternehmens nach dem TrUG wurde funktional teilweise an den Business Trust (Massachusetts Trust) angelehnt. (de)
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  • Treuunternehmensgesetz (de)
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