Als Transportgefährdung werden im deutschen Strafrecht die durch § 315 (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) und § 315a (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs) StGB beschriebenen Taten bezeichnet.

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  • Als Transportgefährdung werden im deutschen Strafrecht die durch § 315 (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) und § 315a (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs) StGB beschriebenen Taten bezeichnet. (de)
  • Als Transportgefährdung werden im deutschen Strafrecht die durch § 315 (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) und § 315a (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs) StGB beschriebenen Taten bezeichnet. (de)
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  • Transportgefährdung (de)
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