Eine Totgeburt liegt laut deutscher Personenstandsverordnung vor, wenn nach der Geburt eines mindestens 500 Gramm schweren Kindes kein erkennbares Lebenszeichen nachzuweisen ist, also weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (§ 31 PStV). Die Schwangerschaftsdauer ist hierbei unerheblich. Im Unterschied dazu ist in der Schweiz eine Totgeburt auch gegeben, wenn bei einem Gewicht unter 500 Gramm die Schwangerschaft mindestens 22 Wochen dauerte (Artikel 9 der Zivilstandsverordnung).

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  • Eine Totgeburt liegt laut deutscher Personenstandsverordnung vor, wenn nach der Geburt eines mindestens 500 Gramm schweren Kindes kein erkennbares Lebenszeichen nachzuweisen ist, also weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (§ 31 PStV). Die Schwangerschaftsdauer ist hierbei unerheblich. Im Unterschied dazu ist in der Schweiz eine Totgeburt auch gegeben, wenn bei einem Gewicht unter 500 Gramm die Schwangerschaft mindestens 22 Wochen dauerte (Artikel 9 der Zivilstandsverordnung). Ergänzend zu den in Deutschland festgelegten Kriterien wird nach dem österreichischen Hebammengesetz (HEBG) die willkürliche Muskelbewegung des Kindes als weiteres Lebenszeichen gewertet (§ 8 HEBG). Ist das Kind während der zweiten Schwangerschaftshälfte im Mutterleib verstorben, lautet die Diagnose Intrauteriner Fruchttod (IUFT) oder Infans mortuus. Wurde das Kind tot geboren und beträgt sein Gewicht weniger als 500 Gramm, spricht man stattdessen von einer Fehlgeburt. (de)
  • Eine Totgeburt liegt laut deutscher Personenstandsverordnung vor, wenn nach der Geburt eines mindestens 500 Gramm schweren Kindes kein erkennbares Lebenszeichen nachzuweisen ist, also weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (§ 31 PStV). Die Schwangerschaftsdauer ist hierbei unerheblich. Im Unterschied dazu ist in der Schweiz eine Totgeburt auch gegeben, wenn bei einem Gewicht unter 500 Gramm die Schwangerschaft mindestens 22 Wochen dauerte (Artikel 9 der Zivilstandsverordnung). Ergänzend zu den in Deutschland festgelegten Kriterien wird nach dem österreichischen Hebammengesetz (HEBG) die willkürliche Muskelbewegung des Kindes als weiteres Lebenszeichen gewertet (§ 8 HEBG). Ist das Kind während der zweiten Schwangerschaftshälfte im Mutterleib verstorben, lautet die Diagnose Intrauteriner Fruchttod (IUFT) oder Infans mortuus. Wurde das Kind tot geboren und beträgt sein Gewicht weniger als 500 Gramm, spricht man stattdessen von einer Fehlgeburt. (de)
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