Teilarbeitslosengeld erhält nach deutschem Recht, wer mehreren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgeht und eine davon verliert. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Teilarbeitslosengeldes folgt der des Arbeitslosengeldes, wobei jedoch für die Berechnung lediglich die verlorene versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen ist (vgl. § 162 SGB III).

Property Value
dbo:abstract
  • Teilarbeitslosengeld erhält nach deutschem Recht, wer mehreren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgeht und eine davon verliert. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Teilarbeitslosengeldes folgt der des Arbeitslosengeldes, wobei jedoch für die Berechnung lediglich die verlorene versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen ist (vgl. § 162 SGB III). (de)
  • Teilarbeitslosengeld erhält nach deutschem Recht, wer mehreren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgeht und eine davon verliert. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Teilarbeitslosengeldes folgt der des Arbeitslosengeldes, wobei jedoch für die Berechnung lediglich die verlorene versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen ist (vgl. § 162 SGB III). (de)
dbo:wikiPageID
  • 1109060 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 145134078 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Teilarbeitslosengeld erhält nach deutschem Recht, wer mehreren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgeht und eine davon verliert. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Teilarbeitslosengeldes folgt der des Arbeitslosengeldes, wobei jedoch für die Berechnung lediglich die verlorene versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen ist (vgl. § 162 SGB III). (de)
  • Teilarbeitslosengeld erhält nach deutschem Recht, wer mehreren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgeht und eine davon verliert. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Teilarbeitslosengeldes folgt der des Arbeitslosengeldes, wobei jedoch für die Berechnung lediglich die verlorene versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen ist (vgl. § 162 SGB III). (de)
rdfs:label
  • Teilarbeitslosengeld (de)
  • Teilarbeitslosengeld (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of