Die Störpropaganda gegen die Bundeswehr ist eine Straftat, die in Deutschland in § 109d des Strafgesetzbuches erfasst ist. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wider besseres Wissen falsche oder grob entstellte Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Verbreitung die Tätigkeit der Bundeswehr stören kann. Wer solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr bei der Landesverteidigung zu behindern, wird ebenfalls bestraft. Der Versuch ist gemäß § 109d Abs. 2 StGB strafbar.

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  • Die Störpropaganda gegen die Bundeswehr ist eine Straftat, die in Deutschland in § 109d des Strafgesetzbuches erfasst ist. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wider besseres Wissen falsche oder grob entstellte Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Verbreitung die Tätigkeit der Bundeswehr stören kann. Wer solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr bei der Landesverteidigung zu behindern, wird ebenfalls bestraft. Der Versuch ist gemäß § 109d Abs. 2 StGB strafbar. Bei der Tat handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Wegen ihrer strengen, in der Regel nicht beweisbaren Voraussetzungen ist die praktische Bedeutung der Vorschrift gering. (de)
  • Die Störpropaganda gegen die Bundeswehr ist eine Straftat, die in Deutschland in § 109d des Strafgesetzbuches erfasst ist. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wider besseres Wissen falsche oder grob entstellte Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Verbreitung die Tätigkeit der Bundeswehr stören kann. Wer solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr bei der Landesverteidigung zu behindern, wird ebenfalls bestraft. Der Versuch ist gemäß § 109d Abs. 2 StGB strafbar. Bei der Tat handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Wegen ihrer strengen, in der Regel nicht beweisbaren Voraussetzungen ist die praktische Bedeutung der Vorschrift gering. (de)
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  • Die Störpropaganda gegen die Bundeswehr ist eine Straftat, die in Deutschland in § 109d des Strafgesetzbuches erfasst ist. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wider besseres Wissen falsche oder grob entstellte Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Verbreitung die Tätigkeit der Bundeswehr stören kann. Wer solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr bei der Landesverteidigung zu behindern, wird ebenfalls bestraft. Der Versuch ist gemäß § 109d Abs. 2 StGB strafbar. (de)
  • Die Störpropaganda gegen die Bundeswehr ist eine Straftat, die in Deutschland in § 109d des Strafgesetzbuches erfasst ist. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wider besseres Wissen falsche oder grob entstellte Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Verbreitung die Tätigkeit der Bundeswehr stören kann. Wer solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr bei der Landesverteidigung zu behindern, wird ebenfalls bestraft. Der Versuch ist gemäß § 109d Abs. 2 StGB strafbar. (de)
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  • Störpropaganda gegen die Bundeswehr (de)
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