Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit bezeichnet die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich in der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik besonders engagieren wollen. Die wesentlichen Regelungen finden sich in Art. 42 EU-Vertrag sowie in einem Protokoll zum EU-Vertrag. Die Teilnahme an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit ist freiwillig (abgestufte Integration). Nachdem die Zusammenarbeit primärrechtlich speziell geregelt ist, liegt kein Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit vor.

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  • Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit bezeichnet die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich in der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik besonders engagieren wollen. Die wesentlichen Regelungen finden sich in Art. 42 EU-Vertrag sowie in einem Protokoll zum EU-Vertrag. Die Teilnahme an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit ist freiwillig (abgestufte Integration). Nachdem die Zusammenarbeit primärrechtlich speziell geregelt ist, liegt kein Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit vor. Voraussetzung für die Teilnahme an der Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sind: * Der Mitgliedstaat muss seine Verteidigungsfähigkeiten (gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkräften) intensiver entwickeln (insbesondere durch Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur) * Spätestens 2010 müssen die teilnehmenden Mitgliedstaaten über die Fähigkeit zu verfügen, innerhalb von 5 bis 30 Tagen der Europäischen Union bewaffnete Gefechtsverbände für die Durchführung ihrer nach Art. 43 EU-Vertrag beschlossenen militärischen Missionen bereitzustellen. Die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten sich zu einer entsprechenden Aufrüstung, zur Angleichung und Weiterentwicklung ihres „Verteidigungsinstrumentariums“ in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur sowie Setzung konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit der nationalen Truppen. Dazu sollen auch die nationalen Beschlussfassungsverfahren (z.B. Zustimmung der nationalen Parlamente) „überprüft“ werden. (de)
  • Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit bezeichnet die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich in der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik besonders engagieren wollen. Die wesentlichen Regelungen finden sich in Art. 42 EU-Vertrag sowie in einem Protokoll zum EU-Vertrag. Die Teilnahme an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit ist freiwillig (abgestufte Integration). Nachdem die Zusammenarbeit primärrechtlich speziell geregelt ist, liegt kein Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit vor. Voraussetzung für die Teilnahme an der Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sind: * Der Mitgliedstaat muss seine Verteidigungsfähigkeiten (gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkräften) intensiver entwickeln (insbesondere durch Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur) * Spätestens 2010 müssen die teilnehmenden Mitgliedstaaten über die Fähigkeit zu verfügen, innerhalb von 5 bis 30 Tagen der Europäischen Union bewaffnete Gefechtsverbände für die Durchführung ihrer nach Art. 43 EU-Vertrag beschlossenen militärischen Missionen bereitzustellen. Die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten sich zu einer entsprechenden Aufrüstung, zur Angleichung und Weiterentwicklung ihres „Verteidigungsinstrumentariums“ in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur sowie Setzung konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit der nationalen Truppen. Dazu sollen auch die nationalen Beschlussfassungsverfahren (z.B. Zustimmung der nationalen Parlamente) „überprüft“ werden. (de)
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  • Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit bezeichnet die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich in der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik besonders engagieren wollen. Die wesentlichen Regelungen finden sich in Art. 42 EU-Vertrag sowie in einem Protokoll zum EU-Vertrag. Die Teilnahme an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit ist freiwillig (abgestufte Integration). Nachdem die Zusammenarbeit primärrechtlich speziell geregelt ist, liegt kein Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit vor. (de)
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  • Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (de)
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