Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ist eine deutsche Verordnung, in der die Bedingungen geregelt werden, zu denen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Elektrizität zu versorgen sind. Die Verordnung regelt den Anspruch der Bürger auf Versorgung mit Elektrizität, nachdem der Strommarkt durch das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2005 reformiert worden war.

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  • Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ist eine deutsche Verordnung, in der die Bedingungen geregelt werden, zu denen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Elektrizität zu versorgen sind. Die Verordnung regelt den Anspruch der Bürger auf Versorgung mit Elektrizität, nachdem der Strommarkt durch das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2005 reformiert worden war. Die Verordnung definiert die Begriffe Kunde und Endverbraucher sowie die Grundversorgung und bestimmt den Grundversorger und regelt dessen Pflichten und Rechte u. a. bei der Vertragsgestaltung, Versorgung und Abrechnung. Gemäß § 20 StromGVV darf ein Grundversorger dem Kunden infolge der Kündigung des Grundversorgungsvertrags, insbesondere bei einem Stromanbieterwechsel, keine Gebühren in Rechnung stellen. (de)
  • Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ist eine deutsche Verordnung, in der die Bedingungen geregelt werden, zu denen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Elektrizität zu versorgen sind. Die Verordnung regelt den Anspruch der Bürger auf Versorgung mit Elektrizität, nachdem der Strommarkt durch das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2005 reformiert worden war. Die Verordnung definiert die Begriffe Kunde und Endverbraucher sowie die Grundversorgung und bestimmt den Grundversorger und regelt dessen Pflichten und Rechte u. a. bei der Vertragsgestaltung, Versorgung und Abrechnung. Gemäß § 20 StromGVV darf ein Grundversorger dem Kunden infolge der Kündigung des Grundversorgungsvertrags, insbesondere bei einem Stromanbieterwechsel, keine Gebühren in Rechnung stellen. (de)
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  • StromGVV
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  • 2006-10-26 (xsd:date)
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  • 0752-06-08 (xsd:date)
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  • E028
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  • 2006-11-08 (xsd:date)
prop-de:inkrafttretenletzteänderung
  • 2016-09-02 (xsd:date)
prop-de:kurztitel
  • Stromgrundversorgungsverordnung
prop-de:letzteänderung
  • Art. 9 G vom 29. August 2016
prop-de:rechtsgrundlage
  • § 39 Abs. 2, § 115 Abs. 2 EnWG
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  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
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  • Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ist eine deutsche Verordnung, in der die Bedingungen geregelt werden, zu denen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Elektrizität zu versorgen sind. Die Verordnung regelt den Anspruch der Bürger auf Versorgung mit Elektrizität, nachdem der Strommarkt durch das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2005 reformiert worden war. (de)
  • Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ist eine deutsche Verordnung, in der die Bedingungen geregelt werden, zu denen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Elektrizität zu versorgen sind. Die Verordnung regelt den Anspruch der Bürger auf Versorgung mit Elektrizität, nachdem der Strommarkt durch das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2005 reformiert worden war. (de)
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  • Stromgrundversorgungsverordnung (de)
  • Stromgrundversorgungsverordnung (de)
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