Stoffbesitzer ist ein juristischer, steuerrechtlicher Begriff und bezeichnet eine natürliche Person ohne eigenes Brenngerät, die in einer Abfindungsbrennerei selbstgewonnene Obststoffe zu Branntwein verarbeiten lässt. Grundlage ist der § 9 Brennereiordnung.

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  • Stoffbesitzer ist ein juristischer, steuerrechtlicher Begriff und bezeichnet eine natürliche Person ohne eigenes Brenngerät, die in einer Abfindungsbrennerei selbstgewonnene Obststoffe zu Branntwein verarbeiten lässt. Grundlage ist der § 9 Brennereiordnung. Beim Stoffbesitzerbrennen dürfen nur selbstgewonnene Obststoffe gebrannt werden. Als selbstgewonnen gelten Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z. B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt (z. B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z. B. Wein, Weintrester, Weinhefe). Das Obst muss zudem von Flächen stammen, die im § 9 Abs. 6 Brennereiordnung als Stoffbesitzergebiet ausgewiesen sind (vornehmlich Süddeutschland). In einem Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein. Der Stoffbesitzer benötigt keine förmliche Erlaubnis der Zollbehörden; die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer beim Hauptzollamt Stuttgart (§ 168). Er hat die gleichen Rechte und Pflichten, die auch ein Brennereibesitzer hat, denn er ist Herr des Verfahrens. Die Abfindungsanmeldung gibt er in eigenem Namen ab. Der Abfindungsbrenner nimmt den Abtrieb in seiner Brennerei für den Stoffbesitzer nur im Auftrag vor. Für die Einhaltung von Hygienevorschriften, Zollvorschriften etc. ist der Stoffbesitzer selbst verantwortlich. Stoffbesitzer können wie die Abfindungsbrennereien 50 Liter Alkohol pro Jahr herstellen und ebenso an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abliefern bzw. im Abschnitt brennen. Dies bedeutet, dass sie innerhalb eines Zehnjahreszeitraums 500 Liter Alkohol herstellen können, ohne dass sie sich dabei an ein einzelnes Jahreskontingent halten müssen. (de)
  • Stoffbesitzer ist ein juristischer, steuerrechtlicher Begriff und bezeichnet eine natürliche Person ohne eigenes Brenngerät, die in einer Abfindungsbrennerei selbstgewonnene Obststoffe zu Branntwein verarbeiten lässt. Grundlage ist der § 9 Brennereiordnung. Beim Stoffbesitzerbrennen dürfen nur selbstgewonnene Obststoffe gebrannt werden. Als selbstgewonnen gelten Stoffe, die vom Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet (z. B. Obst) oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt (z. B. wildwachsende Beeren und Wurzeln) oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind (z. B. Wein, Weintrester, Weinhefe). Das Obst muss zudem von Flächen stammen, die im § 9 Abs. 6 Brennereiordnung als Stoffbesitzergebiet ausgewiesen sind (vornehmlich Süddeutschland). In einem Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein. Der Stoffbesitzer benötigt keine förmliche Erlaubnis der Zollbehörden; die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Abfindungsanmeldung für Stoffbesitzer beim Hauptzollamt Stuttgart (§ 168). Er hat die gleichen Rechte und Pflichten, die auch ein Brennereibesitzer hat, denn er ist Herr des Verfahrens. Die Abfindungsanmeldung gibt er in eigenem Namen ab. Der Abfindungsbrenner nimmt den Abtrieb in seiner Brennerei für den Stoffbesitzer nur im Auftrag vor. Für die Einhaltung von Hygienevorschriften, Zollvorschriften etc. ist der Stoffbesitzer selbst verantwortlich. Stoffbesitzer können wie die Abfindungsbrennereien 50 Liter Alkohol pro Jahr herstellen und ebenso an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abliefern bzw. im Abschnitt brennen. Dies bedeutet, dass sie innerhalb eines Zehnjahreszeitraums 500 Liter Alkohol herstellen können, ohne dass sie sich dabei an ein einzelnes Jahreskontingent halten müssen. (de)
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  • Stoffbesitzer (de)
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