Als Steuersplitting III (auch Ehegattensplitting-Urteil) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, die ein Ehegattensplitting als verfassungsgemäß und kompensatorisch unerlässlich bestätigt, solange der Gesetzgeber an einer Einkommensteuer mit der Kombination aus Zusammenveranlagung und progressivem Steuersatz festhält (→Steuersplitting I, Steuersplitting II).

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  • Als Steuersplitting III (auch Ehegattensplitting-Urteil) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, die ein Ehegattensplitting als verfassungsgemäß und kompensatorisch unerlässlich bestätigt, solange der Gesetzgeber an einer Einkommensteuer mit der Kombination aus Zusammenveranlagung und progressivem Steuersatz festhält (→Steuersplitting I, Steuersplitting II). Der Gesetzgeber ist laut dieser Entscheidung nicht gezwungen, das Splitting auf allein erziehende Eltern (verwitwet, geschiedenen, getrennt lebend, unverheiratet) auszudehnen. Er muss jedoch genauso Teile ihres Einkommens belastungsfrei stellen, die für die Kinderbetreuung bestimmt sind, da dieses Einkommen nur ein Mal ausgegeben werden kann. Der Einkommensteuer-Tarif ist verfassungswidrig, solange diese Elterngruppe bei Berücksichtigung anderer Besteuerungsinstrumente nicht hinreichend entlastet wird. (de)
  • Als Steuersplitting III (auch Ehegattensplitting-Urteil) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, die ein Ehegattensplitting als verfassungsgemäß und kompensatorisch unerlässlich bestätigt, solange der Gesetzgeber an einer Einkommensteuer mit der Kombination aus Zusammenveranlagung und progressivem Steuersatz festhält (→Steuersplitting I, Steuersplitting II). Der Gesetzgeber ist laut dieser Entscheidung nicht gezwungen, das Splitting auf allein erziehende Eltern (verwitwet, geschiedenen, getrennt lebend, unverheiratet) auszudehnen. Er muss jedoch genauso Teile ihres Einkommens belastungsfrei stellen, die für die Kinderbetreuung bestimmt sind, da dieses Einkommen nur ein Mal ausgegeben werden kann. Der Einkommensteuer-Tarif ist verfassungswidrig, solange diese Elterngruppe bei Berücksichtigung anderer Besteuerungsinstrumente nicht hinreichend entlastet wird. (de)
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  • Als Steuersplitting III (auch Ehegattensplitting-Urteil) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, die ein Ehegattensplitting als verfassungsgemäß und kompensatorisch unerlässlich bestätigt, solange der Gesetzgeber an einer Einkommensteuer mit der Kombination aus Zusammenveranlagung und progressivem Steuersatz festhält (→Steuersplitting I, Steuersplitting II). (de)
  • Als Steuersplitting III (auch Ehegattensplitting-Urteil) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, die ein Ehegattensplitting als verfassungsgemäß und kompensatorisch unerlässlich bestätigt, solange der Gesetzgeber an einer Einkommensteuer mit der Kombination aus Zusammenveranlagung und progressivem Steuersatz festhält (→Steuersplitting I, Steuersplitting II). (de)
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  • Steuersplitting III (de)
  • Steuersplitting III (de)
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