Die Staatlichen Vertragsgerichte waren in der DDR staatliche Organe, die ähnlich wie Gerichte über Konflikte zwischen den Betrieben entschieden. Formell waren sie kein Teil der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern der Wirtschaftsverwaltung, hatten aber eine ähnliche Wirkung. Mit der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte vom 6. Dezember 1951 wurden daher die Staatlichen Vertragsgerichte geschaffen. Für die genannten Konflikte waren ausschließlich sie zuständig, eine Klage vor einem ordentlichen Gericht war demnach nicht möglich.

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  • Die Staatlichen Vertragsgerichte waren in der DDR staatliche Organe, die ähnlich wie Gerichte über Konflikte zwischen den Betrieben entschieden. Formell waren sie kein Teil der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern der Wirtschaftsverwaltung, hatten aber eine ähnliche Wirkung. In der Planwirtschaft der DDR verfügten die Unternehmen nicht über die Freiheit, selbst über Produktionsmengen, Preise und Lieferanten zu entscheiden. Dennoch war nötig, die Beziehungen zwischen den Unternehmen über Verträge zu regeln. Bei Konflikten über diese Verträge sollten nicht die ordentlichen Gerichte aufgrund der Gesetze entscheiden. Die Entscheidung sollte vielmehr im Hinblick auf eine möglichst gute Planerfüllung getroffen werden, auch wenn dies den Interessen des einzelnen Unternehmens und ggf. auch den getroffenen Verträgen zuwiderlief. Mit der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte vom 6. Dezember 1951 wurden daher die Staatlichen Vertragsgerichte geschaffen. Für die genannten Konflikte waren ausschließlich sie zuständig, eine Klage vor einem ordentlichen Gericht war demnach nicht möglich. Im November 1955 wurde in der gemeinsamen Rundverfügung 8/55 des Justizministeriums und des Staatlichen Vertragsgerichtes eine Abgrenzung vorgenommen. Danach waren ausschließlich Konflikte um Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge vor ordentlichen Gerichten zu verhandeln. Alles andere, insbesondere Lieferungen und Leistungen, entfiel auf die Staatlichen Vertragsgerichte. Mit dem Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (VVO) vom 11. Dezember 1957 wurden diese Regelungen bestätigt. Das Staatliche Vertragsgericht war ein Organ des Ministerrats. Die Richter waren nicht unabhängig, sondern an Weisungen gebunden. Das Gericht konnte Sanktionen bis 500.000 Mark der DDR verhängen und führte auch das Register der volkseigenen Wirtschaft. Neben dem Zentralen Staatlichen Vertragsgericht mit Sitz in Berlin bestand in jedem Bezirk ein Bezirksvertragsgericht. Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichtes der DDR waren Max Hermann Masius (1951–1957, Flucht in die Bundesrepublik), Osmar Spitzner (1958–1967), Gerhard Walter (1967–1974) und Manfred Flegel (1974–1989). Nach der Wende wurden die Kreis- und Bezirksgerichte 1990 auch für Zivilrechtsfälle aus der Wirtschaft zuständig und die Staatlichen Vertragsgerichte wurden aufgelöst. (de)
  • Die Staatlichen Vertragsgerichte waren in der DDR staatliche Organe, die ähnlich wie Gerichte über Konflikte zwischen den Betrieben entschieden. Formell waren sie kein Teil der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern der Wirtschaftsverwaltung, hatten aber eine ähnliche Wirkung. In der Planwirtschaft der DDR verfügten die Unternehmen nicht über die Freiheit, selbst über Produktionsmengen, Preise und Lieferanten zu entscheiden. Dennoch war nötig, die Beziehungen zwischen den Unternehmen über Verträge zu regeln. Bei Konflikten über diese Verträge sollten nicht die ordentlichen Gerichte aufgrund der Gesetze entscheiden. Die Entscheidung sollte vielmehr im Hinblick auf eine möglichst gute Planerfüllung getroffen werden, auch wenn dies den Interessen des einzelnen Unternehmens und ggf. auch den getroffenen Verträgen zuwiderlief. Mit der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte vom 6. Dezember 1951 wurden daher die Staatlichen Vertragsgerichte geschaffen. Für die genannten Konflikte waren ausschließlich sie zuständig, eine Klage vor einem ordentlichen Gericht war demnach nicht möglich. Im November 1955 wurde in der gemeinsamen Rundverfügung 8/55 des Justizministeriums und des Staatlichen Vertragsgerichtes eine Abgrenzung vorgenommen. Danach waren ausschließlich Konflikte um Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge vor ordentlichen Gerichten zu verhandeln. Alles andere, insbesondere Lieferungen und Leistungen, entfiel auf die Staatlichen Vertragsgerichte. Mit dem Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (VVO) vom 11. Dezember 1957 wurden diese Regelungen bestätigt. Das Staatliche Vertragsgericht war ein Organ des Ministerrats. Die Richter waren nicht unabhängig, sondern an Weisungen gebunden. Das Gericht konnte Sanktionen bis 500.000 Mark der DDR verhängen und führte auch das Register der volkseigenen Wirtschaft. Neben dem Zentralen Staatlichen Vertragsgericht mit Sitz in Berlin bestand in jedem Bezirk ein Bezirksvertragsgericht. Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichtes der DDR waren Max Hermann Masius (1951–1957, Flucht in die Bundesrepublik), Osmar Spitzner (1958–1967), Gerhard Walter (1967–1974) und Manfred Flegel (1974–1989). Nach der Wende wurden die Kreis- und Bezirksgerichte 1990 auch für Zivilrechtsfälle aus der Wirtschaft zuständig und die Staatlichen Vertragsgerichte wurden aufgelöst. (de)
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  • Die Staatlichen Vertragsgerichte waren in der DDR staatliche Organe, die ähnlich wie Gerichte über Konflikte zwischen den Betrieben entschieden. Formell waren sie kein Teil der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern der Wirtschaftsverwaltung, hatten aber eine ähnliche Wirkung. Mit der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte vom 6. Dezember 1951 wurden daher die Staatlichen Vertragsgerichte geschaffen. Für die genannten Konflikte waren ausschließlich sie zuständig, eine Klage vor einem ordentlichen Gericht war demnach nicht möglich. (de)
  • Die Staatlichen Vertragsgerichte waren in der DDR staatliche Organe, die ähnlich wie Gerichte über Konflikte zwischen den Betrieben entschieden. Formell waren sie kein Teil der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern der Wirtschaftsverwaltung, hatten aber eine ähnliche Wirkung. Mit der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte vom 6. Dezember 1951 wurden daher die Staatlichen Vertragsgerichte geschaffen. Für die genannten Konflikte waren ausschließlich sie zuständig, eine Klage vor einem ordentlichen Gericht war demnach nicht möglich. (de)
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  • Staatliches Vertragsgericht (de)
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